Es wurde vereinbart, dass sich der Berufungskläger beim Eheschutzgericht – voraussichtlich im Mai 2015 – melden würde, sobald er eine Arbeit gefunden hätte und dass er seine Lohnabrechnung sowie seinen Mietvertrag einreichen würde (Ziff. 4). Die Parteien liessen die Liquidation der Kosten offen und sistierten das Verfahren bis zum 15. Juni 2015 (Ziff. 5). Ohne Gegenbericht der Parteien sollte das Eheschutzgericht die provisorische Trennungsvereinbarung auf schriftlichem Weg genehmigen und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden (Verfügung vom 24. April 2015, Ziff.