Für den Kredit bei der E.________ AG legte die Berufungsbeklagte einen Auszug vom 5. Januar 2015 vor, gemäss welchem eine Schuld per Ende 2014 in der Höhe von CHF 71‘464.70 ausgewiesen war (GB 5c CIV 15 877). 2.2 Anlässlich der in französischer Sprache durchgeführten Eheschutzverhandlung vom 24. April 2015 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung («convention provisoire») ab. Darin stellen sie fest, seit dem ________ 2014 und bis auf weiteres zum Getrenntleben berechtigt zu sein (Ziff. 1). Über das Mobiliar hatten sich die Parteien bereits geeinigt (Ziff. 2). In Ziff. 3 vereinbarten sie sodann: