Diese arbeitete bereits damals bei der F.________ AG und verdiente monatlich rund CHF 4‘500.00 netto. Ob und wieviel der Berufungskläger arbeitete bzw. Einkommen erzielte ist umstritten. 2 Seit dem ________ 2014 leben die Parteien getrennt. Der Berufungsbeklagte befindet sich wegen mehrfach begangenen Einbruchdiebstahls seit dem 28. April 2016 in Untersuchungshaft und seit November 2017 im (vorzeitigen) Strafvollzug (pag. 40; pag. 135).