Der Altersunterschied von nur neun Jahren stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB dar, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung nicht deutlich ins Gewicht fallen (E. 12.5.2). Demgegenüber liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB vor, wenn ein Ehegatte aufgrund seines delinquenten Verhaltens und des damit einhergehenden Strafvollzugs kein Einkommen generieren und damit kein Vorsorgeguthaben äufnen kann und er sein vor dem Strafvollzug erzieltes Einkommen mit Schwarzarbeit erzielte oder auf die Einforderung der gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungen verzichtete (E. 12.5.4).