Nicht jeder ungleiche Beitrag an der Finanzierung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten stellt automatisch eine grobe Verletzung der ehelichen Unterhaltspflicht dar. Die Unterstützung eines ausländischen, erst kürzlich in die Schweiz gezogenen Ehegatten durch den erwerbstätigen anderen Ehegatten erreicht nicht die nötige Schwere, um auf die Vorsorgeteilung zu verzichten, wenn bereits bei der Eheschliessung mit dem zumindest in den ersten Jahren fehlenden finanziellen Beitrag gerechnet werden musste (E. 12.5.2).