Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 42 (Berufung) Telefon +41 31 635 48 02 ZK 20 43 (Gesuch PKV/uR Berufungskläger) Fax +41 31 634 50 53 ZK 20 106 (Gesuch uR Berufungsbeklagte) obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2020 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Niklaus und Oberrichter Schlup Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Berufungskläger/Gesuchsteller/Gesuchsgegner gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Berufungsbeklagte/Gesuchsgegnerin/Gesuchstellerin Gegenstand Ehescheidung (Klage) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Mai 2019 (CIV 17 3173 / 17 5722) Regeste: Verzicht auf Vorsorgeausgleich aus wichtigen Gründen (Art. 124b Abs. 2 ZGB): Nicht jeder ungleiche Beitrag an der Finanzierung der gemeinsamen Lebenshaltungskos- ten stellt automatisch eine grobe Verletzung der ehelichen Unterhaltspflicht dar. Die Unter- stützung eines ausländischen, erst kürzlich in die Schweiz gezogenen Ehegatten durch den erwerbstätigen anderen Ehegatten erreicht nicht die nötige Schwere, um auf die Vor- sorgeteilung zu verzichten, wenn bereits bei der Eheschliessung mit dem zumindest in den ersten Jahren fehlenden finanziellen Beitrag gerechnet werden musste (E. 12.5.2). Der Altersunterschied von nur neun Jahren stellt keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB dar, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung nicht deutlich ins Gewicht fallen (E. 12.5.2). Demgegenüber liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB vor, wenn ein Ehegatte aufgrund seines delinquenten Verhaltens und des damit einhergehenden Straf- vollzugs kein Einkommen generieren und damit kein Vorsorgeguthaben äufnen kann und er sein vor dem Strafvollzug erzieltes Einkommen mit Schwarzarbeit erzielte oder auf die Einforderung der gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungen verzichtete (E. 12.5.4). Verbindlichkeit einer im Eheschutzverfahren getroffenen Vereinbarung über das interne Schuldenverhältnis eines in der Ehe aufgenommenen Kredits: Eine in der vom Eheschutzrichter genehmigten Trennungsvereinbarung getroffene Rege- lung über das interne Schuldenverhältnis eines in der Ehe abgeschlossenen Kredits ist auch im Scheidungsverfahren verbindlich (E. 13.4.4). Erwägungen: I. 1. A.________, geb. ________, J.________ Staatsangehöriger (nachfolgend: Beru- fungskläger), und C.________, geb. ________, K.________ Staatsangehörige (nachfolgend: Berufungsbeklagte), heirateten am ________ 2011 im J.________. Die Berufungsbeklagte lebte seit langem in der Schweiz. Im Mai 2012 zog der Be- rufungskläger zur Berufungsbeklagten nach Biel/Bienne. Die Ehe blieb kinderlos. Im Jahr 2013 nahmen die Parteien einen Kredit über CHF 70‘000.00 bei der E.________ AG auf, lautend auf den Namen der Berufungsbeklagten. Diese arbei- tete bereits damals bei der F.________ AG und verdiente monatlich rund CHF 4‘500.00 netto. Ob und wieviel der Berufungskläger arbeitete bzw. Einkom- men erzielte ist umstritten. 2 Seit dem ________ 2014 leben die Parteien getrennt. Der Berufungsbeklagte be- findet sich wegen mehrfach begangenen Einbruchdiebstahls seit dem 28. April 2016 in Untersuchungshaft und seit November 2017 im (vorzeitigen) Strafvoll- zug (pag. 40; pag. 135). 2. 2.1 Die Berufungsbeklagte leitete am 20. Februar 2015 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Eheschutzverfahren ein (CIV 15 877). Sie thematisierte insbe- sondere die Schuldensituation der Parteien. Diese hatten Schulden bei der G.________ (CHF 4‘185.30 per 9. Februar 2015, Gesuchsbeilage [GB] 5a CIV 15 877), bei H.________ (CHF 4‘415.10 per 28. Februar 2015, GB 5b CIV 15 877) und bei der E.________ AG. Für den Kredit bei der E.________ AG legte die Beru- fungsbeklagte einen Auszug vom 5. Januar 2015 vor, gemäss welchem eine Schuld per Ende 2014 in der Höhe von CHF 71‘464.70 ausgewiesen war (GB 5c CIV 15 877). 2.2 Anlässlich der in französischer Sprache durchgeführten Eheschutzverhandlung vom 24. April 2015 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung («conven- tion provisoire») ab. Darin stellen sie fest, seit dem ________ 2014 und bis auf wei- teres zum Getrenntleben berechtigt zu sein (Ziff. 1). Über das Mobiliar hatten sich die Parteien bereits geeinigt (Ziff. 2). In Ziff. 3 vereinbarten sie sodann: Sur le plan interne, A.________ reprend à son seul nom le crédit conclu auprès de E.________ AG. Il s’engage à entreprendre toutes les démarches auprès de la banque et à s’acquitter des mensualités liées à ce crédit. Es wurde vereinbart, dass sich der Berufungskläger beim Eheschutzgericht – vor- aussichtlich im Mai 2015 – melden würde, sobald er eine Arbeit gefunden hätte und dass er seine Lohnabrechnung sowie seinen Mietvertrag einreichen würde (Ziff. 4). Die Parteien liessen die Liquidation der Kosten offen und sistierten das Verfahren bis zum 15. Juni 2015 (Ziff. 5). Ohne Gegenbericht der Parteien sollte das Ehe- schutzgericht die provisorische Trennungsvereinbarung auf schriftlichem Weg ge- nehmigen und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden (Ver- fügung vom 24. April 2015, Ziff. 3). 2.3 Der Berufungskläger reichte im Anschluss an die Eheschutzverhandlung keine Un- terlagen beim Eheschutzgericht ein. Die Berufungsbeklagte gab in der Folge die Pfändungsanzeige vom 19. Mai 2015 zu den Akten. Diese betraf eine gegen sie gerichtete Forderung der E.________ AG über CHF 73‘556.35 zzgl. Zinsen und Gebühren. Die Berufungsbeklagte beantragte, es sei die Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 gerichtlich zu genehmigen. 2.4 Der zuständige Richter genehmigte die Vereinbarung am 15. Juni 2015. Das Ehe- schutzverfahren wurde abgeschrieben und die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, für die Berufungsbeklagte unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, auferlegt. 3 3. 3.1 Am 6. Juli 2017 reichte die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, die Scheidungsklage nach Art. 114 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) ein. Sie beantragte insbesondere, auf die Teilung der beruflichen Vorsorge zu verzich- ten und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (CIV 17 3173; pag. 1 ff.). 3.2 Am 8. November 2017 fand die Einigungsverhandlung nach Art. 291 der Zivilpro- zessordnung (ZPO; SR 272) in französischer Sprache vor der Vorinstanz statt. Der Berufungskläger widersetzte sich der Scheidung. Er wünschte sich den Beistand durch einen Rechtsanwalt und die Fortführung des Verfahrens in deutscher Spra- che (pag. 30 f.). Der Berufungsbeklagten wurde Frist gesetzt, eine Klageschrift ei- zureichen. Dem Antrag auf Durchführung des Verfahrens auf Deutsch wurde mit Verfügung vom 8. November 2017 stattgegeben (pag. 32 f.). 3.3 In ihrer Klageschrift vom 15. November 2017 bestätigte und begründete die Beru- fungsbeklagte ihre Anträge, auf den Vorsorgeausgleich zu verzichten und die Ehe- gatten güterrechtlich auseinanderzusetzen (pag. 34 ff.). 3.4 Der Berufungskläger, nun vertreten durch Rechtsanwältin I.________, widersetzte sich mit Klageantwort vom 21. Februar 2018 dem Antrag der Berufungsbeklagten auf Verzicht der Teilung der beruflichen Vorsorge. Er beantragte seinerseits die Scheidung, die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie den Vorsorgeausgleich (pag. 55 ff.). 3.5 Die Hauptverhandlung fand am 5. Juli 2018 statt. Es wurden Vergleichsverhand- lungen geführt, welche scheiterten. Die Parteien wurden befragt. Zwecks Ab- klärung, ob der Berufungskläger über Gelder der beruflichen Vorsorge verfügt, wurde die Verhandlung abgebrochen (pag. 67 ff.). Die Fortsetzungsverhandlung fand am 16. Mai 2019 statt (pag. 98 ff.; der Berufungskläger war nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B.________, vgl. pag. 80 ff.). Der Antrag der Berufungsbe- klagten um Edition der Strafakten des Berufungsklägers wies der Vorrichter am 16. Mai 2019 ab (pag. 99). Gestützt auf die Aussagen der Berufungsbeklagten anlässlich der Hauptverhand- lung vom 5. Juli 2018, wonach sie vom Berufungskläger mit einer Pistole bedroht worden sei, um den Kreditvertrag bei der E.________ AG zu unterzeichnen (pag. 70, Z. 14 ff.; pag. 70, Z. 24 ff.), teilte der Vorrichter der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit, der Berufungskläger stehe unter Verdacht, eine qualifi- zierte Erpressung zum Nachteil der Berufungsbeklagten begangen zu haben (pag. 99; pag. 108 f.). 3.6 Mit Entscheid vom 23. Mai 2019 erkannte die Vorinstanz Folgendes (pag. 103 ff.): 1. Die zwischen den Parteien am ________2011 in ________, J.________, geschlossene Ehe wird auf Begehren von C.________ in Anwendung von Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die Teilung der Austrittsleistung von C.________ wird gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB verwei- gert. Es wird festgestellt, dass A.________ nicht über ein Guthaben der beruflichen Vorsorge verfügt. 4 3. Jede Partei behält die sich in ihrem Besitz befindenden Gegenstände und die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte und trägt die auf ihren Namen lautenden Schulden. Es wird festgestellt, dass A.________ im Innenverhältnis der Parteien für den von C.________ aufgenommenen Kredit bei der E.________ AG (Saldo per 16.09.2014: CHF 70‘191.80) haftet. Damit sind die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt. 4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und die eigenen Parteikosten von jeder Partei selbst getragen. Die Bestimmungen über die un- entgeltliche Rechtspflege bleiben vorbehalten. Der auf die Klägerin entfallende Gerichtskostenanteil von CHF 1‘500.00 wird mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 1‘700.00 verrechnet. Die Restanz von CHF 200.00 wird der Klägerin aus der Gerichtskasse zurückerstattet. Der auf den Beklagten entfallende Gerichtskostenanteil von CHF 1‘500.00 ist ihm aufgrund des ihm erteilten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig gestundet. 5. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 15.10.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.10 200.00 CHF 1'820.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 157.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'127.20 CHF 163.80 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'291.00 6. A.________ hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids datiert vom 6. Januar 2020 (pag. 119 ff.). 4. 4.1 Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2019 erhob der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (Postaufgabe gleichentags) beim Obergericht des Kantons Bern Berufung mit fol- genden Rechtsbegehren (pag. 135 ff.): 1. Die Ziffern 2 und 4 des Entscheids vom 23. Mai 2019 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Hinsichtlich Ziffer 1 des Entscheids vom 23. Mai 2019 sei festzustellen, dass diese somit in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Austrittsleistung der Berufungsbeklagten sei zwischen den Parteien hälftig zu teilen. 4. Es sei festzustellen, dass jede Partei die sich in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände und die auf ihren Namen lautenden Vermögenswerte und auf ihren Namen lautenden Schulden trägt. Es sei festzustellen, dass der bei der E.________ AG aufgenommene Kredit im Innenverhältnis vollumfänglich durch die Berufungsbeklagte getragen wird und sie hierfür die Haftung trägt. Die Parteien seien in diesem Sinne güterrechtlich als vollständig auseinandergesetzt zu erklären. 5 5. Eventualiter zu Ziff. 1-4 vorgenannt sei das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren bis zum Abschluss der strafrechtlichen Untersuchung wegen qualifizierter Erpressung gegen den Beru- fungskläger. 6. Subeventualiter zu Ziff. 1-4 vorgenannt sei die vorliegende Angelegenheit der Vorinstanz zur Wiedererwägung zurückzuweisen. 7. Für das obergerichtliche Verfahren sei die Berufungsbeklagte zur Leistung einer provisio ad li- tem in der Höhe von CHF 3‘000.00 an den Berufungskläger zu verpflichten. Eventualiter sei die- sem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4.2 Die Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragte mit Berufungsantwort vom 3. März 2020 Folgendes (pag. 155 ff.): 1. Rejeter les conclusions du défendeur-appelant. 2. Confirmer le jugement rendu en première instance par le Tribunal régional du Jura bernois- Seeland le 23 mai 2019 (CIV 17 3173) et partant - Constater que le chiffre 1er du dispositif du jugement du 23 mai 2019 n’est pas contesté. - Constater que dans le partage interne des parties l’appelant-défendeur A.________ reprend seul le crédit auprès de la E.________ AG (solde au 16.9.2014 CHF 70'191.80). - Renoncer au partage du capital de libre passage de C.________ conformément à l’article 124b al. 2 CC. Il est constaté que A.________ ne dispose pas d’un avoir de prévoyance. 3. Sous suite des frais et dépens, ce sous réserve des dispositions en matière d’assistance judiciaire gratuite. Gleichentags stellte die Berufungsbeklagte mit separater Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlichen Rechtsbeistand. Sie beantragte die Abweisung des Gesuchs des Beru- fungsklägers um Leistung einer provisio ad litem und sprach sich für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Berufungskläger aus (pag. 165 ff.). 4.3 Der Berufungskläger schloss mit Eingabe vom 5. März 2020 sinngemäss auf Ab- weisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten (pag. 173 f.). 4.4 Mit Verfügung vom 6. März 2020 ordnete die Instruktionsrichterin keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Die Partei- en wurden aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 175 f.). 4.5 Die Berufungsbeklagte replizierte mit Eingabe vom 10. März 2020 zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 177 f.). 4.6 Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ datiert vom 10. März 2020 (pag. 187) und jene von Rechtsanwalt D.________ vom 25. März 2020 (pag. 191 ff.). Sie wurden den Parteien am 26. März 2020 wechselseitig zugestellt (pag. 195; pag. 197). 6 II. 5. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 6. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid betreffend eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB. Weil keine Ausnahme gemäss Art. 309 ZPO vorliegt, erweist sich die Berufung als zulässiges Rechtsmittel. 7. Die Zivilkammern des Obergerichts sind für die Beurteilung der mit Berufung wei- tergezogenen Streitigkeit ebenso zuständig, wie für die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfin- dung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ob- liegt der Instruktionsrichterin (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich prozessökonomisch als sinnvoll. 8. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schrift- lich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 ZPO). Die schriftliche Entscheidbegründung datiert vom 6. Januar 2020. Die am 3. Febru- ar 2020 formgerecht eingereichte Berufung erfolgte fristgerecht (Art. 142 f. ZPO). 9. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 10. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen erwächst der Entscheid in Rechtskraft. Der Berufungskläger beschränkt seine Berufung auf den Verzicht der Teilung der beruflichen Vorsorge (Ziff. 2), die güterrechtliche Auseinandersetzung (Ziff. 3) so- wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 4). Dispositiv-Ziff. 1 (Scheidungs- punkt) des vorinstanzlichen Entscheids ist demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 11. Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorge- bracht werden (Bst. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Bst. b). Praxisgemäss ist zwischen echten und un- echten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsa- chen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erst- 7 instanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorge- bracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausge- schlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanz- lichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Im Falle unechter Noven hat die betroffene Partei namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Anders als im erstinstanzli- chen Verfahren (Art. 229 Abs. 3 ZPO) gilt die Novenschranke im Rechtsmittelver- fahren sowohl in Verfahren, in denen der Verhandlungs- als auch der einge- schränkte Untersuchungsgrundsatz gilt (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 625 E. 2.2, vgl. Art. 277 ZPO). Eine (vorliegend nicht einschlägige) Ausnahme bilden lediglich Verfahren, in denen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt (namentlich bei Kinderbelangen, vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von der Berufungsbeklagten erstmals mit der Berufungsantwort eingereichten Beilagen (BAB) 2 (Brief des Berufungsklägers vom 21. Februar 2017), 6 (diverse Übertretungsbussen aus den Jahren 2013 bis 2015) und 9 (Korrespondenz mit dem Migrationsamt vom August 2015) sind als unzulässige Noven im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die weiteren Berufungs- antwortbeilagen sowie jene für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege können durch die Kammer berücksichtigt werden. III. 12. 12.1 Zur Frage des Vorsorgeausgleichs führte die Vorinstanz aus, es liege ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB vor, weshalb auf die Teilung der berufli- chen Vorsorge verzichtet werden könne. Die Berufungsbeklagte sei während der Ehe Vollzeit erwerbstätig gewesen und habe auf ihren eigenen Namen einen Kredit über CHF 70‘000.00 bei der E.________ AG aufgenommen. Sie habe zumindest eine Zeit lang versucht, diesen Kredit ratenweise zu tilgen (Klagebeilage [KB] 4). Sie sei überwiegend für die Lebenshaltungskosten der Familie aufgekommen. Der Berufungskläger habe keinen nennenswerten Teil zum Unterhalt der Familie beige- tragen. Belege über seine angebliche Erwerbstätigkeit habe er nicht beigebracht. Bei der kantonalen Ausgleichskasse sei ein Einkommen von CHF 0.00 verzeichnet (pag. 78) und er verfüge über kein Guthaben der beruflichen Vorsorge. Zur alleini- gen Sorge für den Familienunterhalt komme bei der Berufungsbeklagten der Pri- vatkonkurs vom 18. Juli 2016 hinzu (KB 5). Ungeachtet des Innenverhältnisses werde sich die E.________ AG an die Berufungsbeklagte und nicht an den Beru- fungskläger halten. Dieser werde seinerseits mit Blick auf den mehrjährigen Straf- vollzug, die damit verbundene finanzielle Situation und die anstehende Ausschaf- fung in den J.________ seiner Verpflichtung zur internen Schuldübernahme in ab- sehbarer Zeit nicht nachkommen können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Be- 8 rufungsbeklagten würden mithin auch nach der Scheidung prekär bleiben. Daher erscheine es stossend, die hälftige Teilung der beruflichen Vorsorge der Beru- fungsbeklagten vorzunehmen (pag. 129 ff.). Hinzu komme der Altersunterschied zwischen den Ehegatten von neun Jahren. Der Berufungsbeklagten würden nur noch 15 Jahre verbleiben, um die bei einem hälfti- gen Vorsorgeausgleich resultierende Vorsorgelücke wieder zu schliessen und eine angemessene Altersvorsorge anzusparen. Demgegenüber stünden dem Beru- fungskläger noch rund 25 Jahre zur Verfügung, was ihm ermögliche, eine ange- messene Altersvorsorge aufzubauen. Das der Berufungskläger aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung daran aktuell gehindert werde, sei selbstverschuldet und daher auszublenden (pag. 131). Ferner würden bei den Parteien unterschiedliche Vorsorgebedürfnisse bestehen. Die Berufungsbeklagte werde ihren Lebensabend voraussichtlich in der Schweiz verbringen. Der Berufungskläger rechne demgegenüber mit seiner Ausschaffung in den J.________. Im J.________ würden erheblich tiefere Lebenshaltungskosten anfallen und die Berufungsbeklagte habe in der Schweiz deutlich höhere Vorsorge- bedürfnisse. Daher erscheine auch mit Blick auf die unterschiedliche Kaufkraft eine hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens der Berufungsbeklagten unbillig (pag. 131). 12.2 Der Berufungskläger argumentiert oberinstanzlich, die Berufungsbeklagte habe den Kredit von CHF 70‘000.00 nicht für den Berufungskläger aufgenommen. Vielmehr habe er in dieser Zeit selbst über genügend Geld verfügt (er sei wegen mehrfa- chem Einbruchdiebstahls inhaftiert worden und nicht lediglich wegen Versuchs da- zu). Der Berufungskläger habe der Berufungsbeklagten sogar angeboten, CHF 20‘000.00 zu bezahlen, wenn sie die Trennung rückgängig mache. Es habe also keinen Grund gegeben, für ihn einen Kredit aufzunehmen. Er habe immer – wenn auch unregelmässig – gearbeitet. Dass er über kein Guthaben bei der beruf- lichen Vorsorge verfüge liege daran, dass er bei seinen temporären Arbeitseinsät- zen nicht genug verdient habe, um die Jahreslohnsumme zu erreichen, die der BVG-Pflicht unterliege. Dennoch sei sein Einkommen zur Deckung der Lebensun- terhaltskosten verwendet worden. Seine Arbeitgeber hätten es wohl unterlassen, ihn bei den Sozialversicherungen anzumelden. Weil er zum Zeitpunkt der Einrei- chung der Scheidung bereits in Haft gewesen sei, habe er keine Möglichkeit ge- habt, bei seinen Arbeitgebern selbst Abklärungen zu tätigen. Zudem habe er we- sentliche Aufgaben im gemeinsamen Haushalt übernommen. Gegenteiliges würde denn auch keinen Grund für den Verzicht auf die Teilung des Vorsorgeguthabens darstellen. Die Berufungsbeklagte habe gewusst, dass der Berufungskläger als sprachunkundiger Ausländer ohne Ausbildung Schwierigkeiten haben werde, in der Schweiz eine Anstellung zu finden. Wenn der Berufungskläger den Kredit von CHF 70‘000.00 im internen Verhältnis übernehmen müsse, sei die aus dem Kredit resultierende Belastung der Berufungsbeklagten ferner kein Argument mehr, um auf die Teilung des Vorsorgeguthabens zu verzichten. Die wirtschaftliche Situation der Berufungsbeklagten sei nicht prekär. Sie habe eine Festanstellung bei einem seriösen Arbeitgeber und verdiene gut. Der Altersunterschied von neun Jahren könne ferner nicht als erheblich bezeichnet werden. Der tiefere Lebensstandard im 9 J.________ sei zwar gerichtsnotorisch. Allerdings brauche man auch dort im Alter Geld. Dies gelte umso mehr, als weder Sozialhilfe noch Ergänzungsleistungen existieren würden. Die Berufungsbeklagte stehe folglich so oder anders besser dar als der Berufungskläger (pag. 141 ff.). 12.3 Die Berufungsbeklagte entgegnet im Wesentlichen, der Berufungskläger habe nichts zum gemeinsamen Lebensunterhalt beigetragen. Er sei auch nie zu Hause gewesen und habe den Haushalt daher überhaupt nicht besorgen können. Der Kredit in der Höhe von CHF 70‘000.00 sei fast vollständig vom Berufungskläger gebraucht worden. Daher sei es in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz stossend, das Vorsorgeguthaben der Berufungsbeklagten hälftig zu tei- len. Die Berufungsbeklagte habe den ehelichen Unterhalt alleine bestritten. Es sei unwahrscheinlich, dass sämtliche früheren Arbeitgeber des Berufungsklägers ver- gessen hätten, Sozialleistungen zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte bleibe ferner in der Schweiz. Ihr Lebensabend werde daher deutlich teurer sein als derjenige des Berufungsklägers im J.________. Aus den genannten Gründen sei auf den Vorsor- geausgleich zwischen den Parteien zu verzichten. Dies gelte umso mehr, als die Berufungsbeklagte immer gearbeitet habe, während der Berufungskläger viele Straftaten begangen habe und sich daher seit dem Jahr 2016 in Haft befinde (pag. 160 ff.). 12.4 12.4.1 Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Dabei werden die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum im Grundsatz hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Das Gericht spricht dem berechtigten Ehegat- ten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu oder verweigert die Teilung ganz, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 124b Abs. 2 ZGB). Ein wichtiger Grund liegt gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung unbillig wäre, namentlich aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirt- schaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung (Ziff. 1) oder aufgrund der Vorsorge- bedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten (Ziff. 2). 12.4.2 Der Wortlaut von Art. 124b Abs. 2 ZGB sieht die Möglichkeit vor, dass das Gericht vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen kann, wenn «wichtige Gründe» vorliegen und führt in Ziff. 1 und 2 je ein Beispiel an. Der Gesetzestext umschreibt die in Frage kommenden wichtigen Gründe allerdings nicht näher und die in Art. 124b Abs. 2 ZGB aufgezählten Gründe sind nicht abschliessend (BGE 145 III 56 E. 5.3.2). 12.4.3 Das Verhalten der Ehegatten oder die Rollenverteilung während der Ehe stellt im Grundsatz kein zu berücksichtigendes Kriterium dar. Es soll nicht stets analysiert werden, inwiefern sich jeder Ehegatte am Unterhalt der Familie beteiligte, um dar- aus die Teilung des Vorsorgeguthabens abzuleiten. Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers kann das Scheidungsgericht die Verletzung der Pflicht durch einen Ehegatten, zum Unterhalt der Familie beizutragen, nach seinem Ermessen in Aus- 10 nahmefällen jedoch trotzdem mitberücksichtigen. Es hat dies allerdings restriktiv zu tun. Nur in besonders stossenden Fällen können solche wichtigen Gründe wirt- schaftlichen Überlegungen im Zusammenhang mit den Vorsorgebedürfnissen des jeweiligen Ehegatten überwiegen, sodass das Gericht von der Teilung der berufli- chen Vorsorge ganz oder teilweise absehen darf (BGE 145 III 56 E. 5.4.). Ein wich- tiger Grund kann auch im Falle von Rechtsmissbrauch vorliegen – so beispielswei- se bei einer Scheinehe oder wenn die Ehe gar nicht gelebt bzw. ein gemeinsamer Haushalt nie aufgenommen wurde (BGE 136 III 449 E. 4.5), wenn also kein Wille zu einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bestand und sich deshalb ei- ne Berufung auf die Rechtswirkungen der Ehe als rechtsmissbräuchlich heraus- stellt (JUNGO/GRÜTTER, in: FamKomm, 3. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 124b ZGB). 12.5 12.5.1 Die Berufungsbeklagte verfügte am 30. Juni 2017 über eine Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge in der Höhe von CHF 167‘878.00, davon wurden insgesamt CHF 91‘871.30 bereits vor der Eheschliessung geäufnet (KB 19). Bei hälftiger Tei- lung würde sich daraus ein Ausgleichsbetrag von CHF 34'056.80 ergeben (KB 20). Der Berufungskläger hat demgegenüber kein Guthaben der beruflichen Vorsorge (vgl. Abklärung der Vorinstanz bei der Zentralstelle 2. Säule und der Stiftung Auf- fangeinrichtung, pag. 73, Z. 35 f.; und auch kein Guthaben bei der AHV, vgl. pag. 78). Er verfügt unbestrittenermassen über keine Altersvorsorge. 12.5.2 Die von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente stellen keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB dar. Die Berufungsbeklagte brachte vor, die Lebenshaltungskosten der Familie alleine bezahlt zu haben (pag. 70 f.). Sie habe insbesondere die Miete, die Krankenkas- senprämien für beide sowie die Lebenshaltungskosten bezahlt (pag. 71, Z. 19 ff.). Der Berufungsbeklagte bestritt die einseitige Bezahlung des Lebensunterhalts für die Ehegatten allerdings. Er behauptete, sie hätten den Haushalt gemeinsam be- sorgt und er habe auch finanziell einen Beitrag geleistet (pag. 73 f.). Wie sich die Ehegatten die Lebenshaltungskosten genau aufteilten, wurde durch die Vorinstanz nicht abschliessend geklärt. Dass die Berufungsbeklagte überwiegend oder vollständig für den Lebensunterhalt der Parteien aufkam, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den von der Vorinstanz angeführten Umständen. Doch selbst wenn dem so gewesen wäre, läge darin kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB. Gestützt auf die obgenannte Rechtsprechung ist die Rollenverteilung in der Ehe kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB. Nicht jeder ungleiche Bei- trag an der Finanzierung der Lebenshaltungskosten stellt automatisch eine grobe Verletzung der ehelichen Unterhaltspflicht dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2018 vom 11. November 2019 E. 4.2). Nur in besonders stossenden Fällen der Verletzung der Unterhaltspflicht in der Ehe, ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB anzunehmen (vgl. Ziff. 12.4.3 hiervor). Ein solcher Fall ist in casu nicht gegeben. Die Ehe zwischen den Parteien blieb kinderlos. An die Beru- fungsbeklagte wurden folglich keine zusätzlichen Ansprüchen gestellt, die sie allei- ne hätte stemmen müssen (vgl. BGE 145 III 56). Die Parteien lebten ferner nur kur- 11 ze Zeit zusammen (________ 2012 bis ________ 2014). Sie heirateten am ________ 2011 im J.________. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte der Berufungs- kläger über keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, was der Berufungsbeklag- ten bekannt war. Erst im Mai 2012 kam der Berufungskläger in die Schweiz. Im Ja- nuar 2013 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. CIV 15 877). Er war folglich – sollte er das geltende Schweizer Recht akzeptiert haben – erst ab diesem Zeit- punkt befugt, einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz nachzugehen. Die Berufungsbe- klagte hätte folglich so oder anders mindestens bis zu diesem Zeitpunkt für den gemeinsamen Lebensunterhalt vorwiegend oder alleine aufkommen müssen. Dies war ihr zweifellos bekannt. Ebenso war ihr bekannt, dass der Berufungskläger wohl (zumindest anfänglich) Schwierigkeiten haben würde, in der Schweiz einer regel- mässigen (legalen) Arbeit nachzugehen. Unter diesen Umständen kann die Beru- fungsbeklagte nicht geltend machen, auf die hälftige Teilung ihres Vorsorgegutha- bens sei zu verzichten, weil sie während der Ehe überwiegend für den gemeinsa- men Lebensunterhalt aufgekommen sei. Dabei braucht auch nicht abschliessend geklärt zu werden, ob der Berufungskläger (illegales oder legales) Einkommen ge- neriert hatte. Denn die Unterstützung des ausländischen, erst kürzlich in die Schweiz gezogenen Ehemannes durch die erwerbstätige Ehefrau erreicht nicht die nötige Schwere, um von der Vorsorgeteilung abzusehen. Vielmehr wusste die Be- rufungsbeklagte, dass der Berufungskläger zumindest in den ersten Jahren auch bei gutem Willen keinen (erheblichen) finanziellen Beitrag an den gemeinsamen Unterhalt würde leisten können. Mit dieser Kenntnis ging sie die eheliche Gemein- schaft ein, weshalb sie alleine damit keinen Verzicht auf die Teilung der beruflichen Vorsorge verlangen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_694/2018 vom 11. November 2019 E. 3.1, E. 4.2). Auch das Argument des Altersunterschieds greift nicht, um auf die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB zu verzichten. Der Altersunterschied zwischen den Parteien beträgt lediglich neun Jahre. Die Unbilligkeit der hälftigen Teilung aufgrund der Vorsorgebedürfnisse setzt einen erheblichen Altersunterschied voraus. In der Beratung im Nationalrat war von einem Altersunterschied von 20 Jahren und mehr die Rede. Zwar genügt ein tiefe- rer Altersunterschied, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung deutlich ins Gewicht fallen (Art. 124b Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., N. 16 zu Art. 124b ZGB). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ferner kann beim Berufungskläger mit Blick auf die konkreten Umstände nicht ohne weiteres argumentiert werden, er habe noch 25 Jahre Zeit, um seine berufliche Vorsorge angemessen zu äufnen. Denn gleichzeitig stellte die Vorinstanz klar, dass der Be- rufungskläger in der Schweiz keine berufliche Vorsorge werde aufbauen können, weil es ihm zufolge Ausschaffung in den J.________ an einem Aufenthaltstitel feh- len würde. Im J.________ wird er zudem kaum gut bezahlte Stellen finden, um dies zu tun. Schliesslich ist auch der unterschiedliche Vorsorgebedarf im Alter unter den gege- benen Umständen kein stichhaltiges Argument. Die Berufungsbeklagte verfügt über eine gut ausgebaute Vorsorge und befindet sich seit Jahren in einem stabilen Ar- beitsverhältnis. Sie steht auch nicht kurz vor der Pensionierung, sondern wird ihre berufliche Vorsorge während der kommenden 15 Jahre weiter äufnen und eine an- 12 gemessene Altersvorsorge aufbauen können. Demgegenüber hat der Berufungs- kläger überhaupt keine berufliche Vorsorge. Entsprechend fallen die niedrigen Le- benshaltungskosten im J.________ nicht besonders ins Gewicht. Mit Blick auf die- se Umstände kann auch nicht davon gesprochen werden, die wirtschaftliche Situa- tion des einen Ehegatten erscheine nach der Scheidung deutlich prekärer als die- jenige des anderen. Dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger einen Betrag von CHF 70‘000.00 übergeben hätte (was jedoch bestritten ist), den ihr der Berufungs- kläger – inkl. Zinsen – noch zurückschuldet, jedoch nicht zu honorieren vermag, könnte allenfalls ins Gewicht fallen. Für sich alleine können die Umstände des Kre- dits der E.________ AG ein Absehen vom Vorsorgeausgleich jedoch nicht begrün- den. Denn der Anspruch auf Vorsorgeleistung kann mit den güterrechtlichen An- sprüchen grundsätzlich nicht verrechnet werden. 12.5.3 Vorliegend kommen jedoch weitere Umstände dazu, die von der Vorinstanz wenig oder nicht gewichtet wurden, die den Verzicht auf den Vorsorgeausgleich aus wich- tigen Gründen im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB jedoch zu rechtfertigen vermö- gen. Die Kammer ist vorliegend weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, zumal sie das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Die Kammer kann die Berufung folglich aus einem anderen als dem angefochtenen Grund gutheissen, und sie kann die Berufung mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. zur Motivsubstitution vgl. BGE 139 II 404 E. 3; 132 II 257 E. 2.5; im Rechtsmittelverfahren vgl. HURNI, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 21 zu Art. 57 ZPO; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 318 ZPO). Der Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB hat zudem jede Instanz von Amtes wegen zu beachten, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von einer Partei vorgetragen worden sind und feststehen. Einer besonderen Einrede bedarf es nicht (BGE 133 III 497 E. 5.1). Die nachfolgend zu berücksichtigenden Umstän- de (insbesondere das Strafverfahren gegen den Berufungskläger) wurden bereits im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert. Der Berufungskläger bringt die diesbe- züglichen Argumente in seiner Berufung zudem selbst erneut vor, weshalb die Par- teien mit deren Berücksichtigung ohne weiteres rechnen mussten. Es handelt sich somit nicht um einen für die Parteien überraschenden Rechtsstandpunkt. Eine vor- gängige Anhörung zur Motivsubstitution konnte deshalb unterbleiben (vgl. BGE 126 II 54 E. 6). 12.5.4 Der Berufungskläger befindet sich seit dem 28. April 2016 – mithin bereits vor Ein- reichung der Scheidungsklage vom 6. Juli 2017 – in Untersuchungshaft. Seit No- vember 2017 ist er im vorzeitigen Strafvollzug (pag. 40). Gestützt auf die oberin- stanzlichen Ausführungen wurde der Berufungskläger offenbar zwischenzeitlich wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verur- teilt (pag. 143). Seit seiner Inhaftierung konnte der Berufungskläger kein Einkom- men generieren und auch keine berufliche Vorsorge äufnen. Dies hat sich der Be- rufungskläger aufgrund seines delinquenten Verhaltens selbst zuzuschreiben. Für 13 diese Zeit einen Vorsorgeausgleich von der Berufungsbeklagten zu verlangen, er- scheint unbillig. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger gestützt auf seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 73 f.) sowie seine oberinstanzlichen Ausführungen (pag. 144 f.) während der Ehe sehr wohl Einkommen (in unbekann- ter Höhe; pag. 74, Z. 20: netto mindestens CHF 5‘000.00; pag. 144: Jahresein- kommen reichte nicht aus, um der BVG-Pflicht zu unterliegen) generiert habe, auch wenn darüber nie sozialversicherungsrechtlich abgerechnet worden (weil dies die jeweiligen Arbeitgeber vergessen hätten, vgl. pag. 145) oder das Einkommen in der Steuererklärung erschienen sei (vgl. GB 6 CIV 15 877). Dass sich der Berufungs- kläger – auch nach Erhalt der für die Arbeitstätigkeit in der Schweiz erforderlichen Bewilligung – und ohne Not entschied, schwarz zu arbeiten und auf die Einforde- rung der gesetzlich vorgesehenen Sozialversicherungen zu verzichten, soll nicht zulasten der beruflichen Vorsorge der Berufungsbeklagten gehen. Unter Berück- sichtigung dieser Umstände einen Vorsorgeausgleich zu gewähren, wäre stossend. Bereits damit liegen wichtige Gründe im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB vor, die zur Verweigerung des Vorsorgeausgleichs führen. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift nunmehr selbst ausführt, dank seiner gelungenen – und nicht bloss versuchten – Einbruchdiebstähle habe er nie an einem Geldmangel gelitten, sondern habe der Berufungsbeklagten für den Rückzug des Eheschutzgesuchs sogar CHF 20‘000.00 anbieten können (pag. 143; vgl. bestätigende Ausführungen der Berufungsbeklag- ten pag. 161). Folgerichtig hätte er diesfalls auch die finanziellen Mittel zur Verfü- gung gehabt, für sein Alter vorzusorgen. Eine hälftige Teilung der beruflichen Vor- sorge der Berufungsbeklagte erschiene auch vor diesem Hintergrund als stossend. 12.5.5 Zusammenfassend liegen wichtige Gründe vor, den Vorsorgeausgleich zu verwei- gern (Art. 124b Abs. 2 ZGB). 13. 13.1 Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung hielt die Vorinstanz fest, der Berufungs- kläger habe sich mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 verpflichtet, den Kredit im internen Verhältnis zu übernehmen. Zwar ha- be der Eheschutzrichter keine Kompetenz, eine güterrechtliche Auseinanderset- zung vorzunehmen. Dies sei dem Scheidungsrichter vorbehalten. Allerdings ändere die Kompetenz des Eheschutzrichters nichts an der Einigung der Parteien, wonach der Berufungskläger im Innenverhältnis die ganze Schuld gegenüber der E.________ AG übernommen habe. Diese Abmachung leide an keinem Formman- gel. Die Parteien hätten in voller Kenntnis des Sachverhalts am 24. April 2015 übereinstimmend und unterschriftlich bekräftigt, dass der Berufungskläger die gan- ze Kreditschuld gegenüber der E.________ AG übernehme. Im Aussenverhältnis habe diese Vereinbarung keine bindende Wirkung und die Berufungsbeklagte hafte nach wie vor. Im Innenverhältnis liege jedoch ein Befreiungsversprechen des Beru- fungsklägers im Sinne von Art. 175 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligati- onenrecht (OR; SR 220) vor. Die Vereinbarung vom 24. April 2015 sei nach wie vor bindend und der Berufungskläger hafte im Innenverhältnis für den von der Beru- 14 fungsbeklagten aufgenommenen Kredit bei der E.________ AG (Saldo per 16. September 2014: CHF 70‘191.80, KB 4). Soweit weitergehend seien keine güter- rechtlichen Regelungen zu treffen. Die Ehegatten seien damit vollständig güter- rechtlich auseinandergesetzt (pag. 124 ff.). 13.2 Der Berufungskläger bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er habe die fragli- che Vereinbarung während der Eheschutzverhandlung unterzeichnet, ohne dass er der französischen Sprache mächtig gewesen sei. Er habe sich zudem in einer voll- kommen anderen Situation befunden. Er habe weder damit gerechnet, zu einem späteren Zeitpunkt von der Berufungsbeklagten beschuldigt zu werden, sie er- presst zu haben, noch sei er zum damaligen Zeitpunkt in Haft gewesen. Er habe auch nicht gewusst, zur Leistung welches Betrags er sich mit dieser Klausel ver- pflichtet habe. Der Berufungskläger habe die Regelung zwischen den Parteien zu- dem als provisorisch betrachtet. Er sei nie von einer verbindlichen Regelung aus- gegangen, weshalb ein Irrtum vorliege. Die Vereinbarung sei ferner nicht justizia- bel. Der Berufungskläger habe sich lediglich bereit erklärt, gegenüber der E.________ AG Schritte einzuleiten, um den Kredit auf seine Person zu übertra- gen, nicht aber, der Berufungsbeklagten eine bestimmte Summe zu bezahlen. Die E.________ AG hätte einem Wechsel der haftenden Person denn auch nie zuge- stimmt, zumal der Berufungskläger damals keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei. Damit habe objektive Unmöglichkeit vorgelegen. Die Vereinbarung sei ungültig und für die Beurteilung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht verwertbar (pag. 137 ff.). Der Kredit sei zudem nicht für den Berufungskläger aufgenommen worden. Es sei vielmehr ein älterer Kredit der Berufungsbeklagten – der bereits vor der Ehe be- standen habe – mit diesem abgelöst worden. Sie habe den Kredit folglich ge- braucht, um ihren luxuriösen Lebensstandard zu finanzieren. Die Berufungsbeklag- te sei ferner nicht dazu genötigt worden, den Kredit aufzunehmen (pag. 140 ff.). 13.3 Die Berufungsbeklagte erklärt dagegen, es habe im vorinstanzlichen Verfahren keine sprachlichen Schwierigkeiten gegeben. Der Berufungskläger habe die Tren- nungsvereinbarung in voller Kenntnis der Sachlage unterzeichnet. Es sei insbe- sondere klar gewesen, dass es sich bei der Regelung gemäss Ziff. 3 der Tren- nungsvereinbarung um den Kredit bei der E.________ AG in der Höhe von CHF 70‘000.00 gehandelt habe. Dem Berufungskläger sei die Höhe dieses Kredits bekannt gewesen. Die Regelung in der Trennungsvereinbarung sei gültig und ver- bindlich. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung sei der Berufungs- kläger noch nicht inhaftiert gewesen und habe nach eigenen Angaben eine Ar- beitsstelle in Aussicht gehabt. Es habe folglich keine objektive Unmöglichkeit vor- gelegen. Die Berufungsbeklagte habe ferner keinen luxuriösen Lebensstil. Trotz ih- res guten Einkommens sei ihre finanzielle Situation prekär. Dies habe im Jahr 2016 zum Privatkonkurs der Berufungsbeklagten geführt (pag. 157 ff.). 13.4 13.4.1 Betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist einzig die Kreditschuld gegenüber der E.________ AG bzw. das interne Schuldenverhält- nis zwischen den Parteien zu beurteilen. 15 13.4.2 Die Berufungsbeklagte nahm unbestrittenermassen im Mai 2013 bei der E.________ AG einen Kredit über CHF 70‘000.00 auf (Auszahlung der Beträge am 14. Mai 2013, vgl. KB 4). Über die Verwendung der Kreditsumme sind sich die Par- teien uneinig. Die Parteien verfügten über weitere Kredite. Im Eheschutzverfahren CIV 15 877 erwähnte die Berufungsbeklagte deren drei (G.________, H.________, E.________ AG, vgl. GB 5a-5c CIV 15 877). Die Kredite waren das Hauptthema der Eheschutzverhandlung (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 24. April 2015 CIV 15 877). Für die Abzahlung des Kredits bei der E.________ AG war die Berufungsbeklagte besorgt. Im Jahr 2013 sind Rückzahlungen von insgesamt CHF 8‘225.30 belegt und im Jahr 2014 von rund CHF 3‘000.00 (vgl. GB 10 CIV 15 877, KB 4). Sie geriet allerdings mit der Zahlung in Verzug, so dass sich der Kreditausstand per 31. De- zember 2014 auf CHF 71‘464.70 belief (davon CHF 8‘216.90 für die im Jahr 2014 aufgelaufenen Zinsen; vgl. GB 5c CIV 15 877). Die Berufungsbeklagte wurde am 10. April 2015 von der E.________ AG über ei- nen Forderungsbetrag von insgesamt CHF 73‘556.35 zzgl. Zinsen und Gebühren betrieben (Zahlungsbefehl, vgl. CIV 15 877). Am 18. Juli 2016 wurde über die Beru- fungsbeklagte der Privatkonkurs nach Art. 191 des Bundesgesetzes über Schuld- betreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) eröffnet (KB 5; BAB 5). Im Konkurs be- trug die Kreditrestanz CHF 73‘914.50 zzgl. Zinsen und Gebühren (BAB 12; vgl. auch Pfändungsabkündigung vom 19. Mai 2015 CIV 15 877). Der Ausgang des Konkursverfahrens ist nicht bekannt. Mit Blick auf die finanzielle Situation der Beru- fungsbeklagten ist jedoch anzunehmen, dass Konkursverlustscheine ausgestellt wurden. Die Berufungsbeklagte muss deshalb gewärtigen, in Zukunft mit ihrem neuen Vermögen die alten Schulden begleichen zu müssen. 13.4.3 Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 24. April 2015 stimmte der Berufungs- kläger zu, den Kredit der E.________ AG auf seinen Namen zu übernehmen (vgl. S. 2 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 24. April 2015 CIV 15 877). Mit Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung übernahm der Berufungskläger den Kredit der E.________ AG im internen Verhältnis («sur le plan interne»). Er wollte diesen in monatlichen Raten abbezahlen («Il s’engage à entreprendre toutes les démarches auprès de la banque et à s’acquitter des mensualités liées à ce crédit»). 13.4.4 Der Berufungskläger bringt oberinstanzlich vor, er habe aus sprachlichen Gründen bei der Eheschutzverhandlung vom 24. April 2014 nicht verstanden, was er genau unterzeichnet habe. Diese Argumentation überzeugt nicht. Mit Vorladung vom 27. Februar 2015 forderte der Eheschutzrichter die Parteien auf, mitzuteilen, sofern sie für die Eheschutzverhandlung eine Übersetzung benötigen würden (Ziff. 4 der Vorladung CIV 15 877). Daraufhin meldete sich der Berufungskläger nicht. Die Hauptverhandlung vom 24. April 2015 fand auf Französisch statt. Im Verhand- lungsprotokoll sind keine Verständigungsschwierigkeiten vermerkt. Der Berufungs- kläger brachte auch nicht vor, die französisch abgefasste Rechtsschrift der Beru- fungsbeklagten nicht verstanden zu haben. Vielmehr liess er sich ohne weiteres auf inhaltliche Verhandlungen ein. Der Berufungskläger behauptete des Weiteren nicht, 16 den Parteivortrag von Rechtsanwalt D.________ nicht verstanden zu haben. Er re- agierte darauf im Gegenteil mit seinen eigenen Ausführungen und ging auf die Ar- gumentation seines Vorredners ein (vgl. S. 2 Protokolls der Hauptverhandlung vom 24. April 2015 CIV 15 877). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Franzö- sischkenntnisse des Berufungsklägers für die Durchführung der Eheschutzver- handlung ausreichten. Der Richter hätte die 75 Minuten dauernde Vergleichsver- handlung nicht auf die dokumentierte, zielgerichtete Art durchführen können, wenn auf Seiten des Berufungsklägers Verständnisprobleme geherrscht hätten. Das Thema war im Übrigen nicht komplex. Es ging einzig darum, wer die monatlichen Kreditraten leisten und damit den Kredit abbezahlen würde. Diese Umstände stüt- zen die Behauptung des Berufungsklägers nicht, er habe der Eheschutzverhand- lung nicht folgen können, weil diese auf Französisch durchgeführt worden sei. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der Berufungskläger die den Kredit betref- fende Regelung in der Trennungsvereinbarung lediglich als vorübergehend be- trachtet hätte. Der Berufungskläger erklärte sich einverstanden, den Kredit auf sei- nen Namen zu übernehmen («Il ajoute qu’il est d’accord de reprendre à son nom le crédit E.________ AG», S. 2 des Protokolls der Verhandlung vom 24. April 2015 CIV 15 877). In Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung wurde sodann vereinbart, dass er alle notwendigen Schritte unternehmen werde, um die mit diesem Kredit verbun- denen monatlichen Raten abzubezahlen. Weshalb diese vereinbarte Zahlungs- pflicht mit einer Scheidung enden sollte, ist nicht ersichtlich. Entsprechendes lässt sich weder aus der Trennungsvereinbarung noch den Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2015 interpretieren. Eine Trennungsvereinbarung ist nur in Bezug auf die Wirkungen der Ehe befristet, nicht jedoch in Bezug auf vertragli- che Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Dass die Vereinbarung «Convention provisoire» genannt wurde, hing ferner mit der beantragten Sistierung des Verfah- rens zusammen (Ziff. 5 der Trennungsvereinbarung CIV 15 877). Damit sollte den Parteien – insbesondere dem Berufungskläger – die Möglichkeit gegeben werden, den Sachverhalt noch abschliessend zu klären (Zustellung der Lohnabrechnung des Berufungsklägers, sobald er – voraussichtlich im Mai 2015 – eine Arbeit gefun- den habe, und des Mietvertrags; Ziff. 4 der Trennungsvereinbarung CIV 15 877) und gegebenenfalls die Trennungsvereinbarung zu widerrufen (vgl. Ziff. 3 der Ver- fügung vom 24. April 2015 CIV 15 877). Des Weiteren ist nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger bei der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung nicht wusste, um welchen Kredit oder welchen Betrag es sich handelte. Der Berufungskläger erhielt die Rechtsschrift der Berufungsbe- klagten vorgängig zugestellt. Bereits dort waren die Belege der drei laufenden Kre- dite erwähnt (GB 5a bis 5c CIV 15 877). Der Gesuchbeilage 5c konnte sodann zweifellos der damalige Betrag des Kredits der E.________ AG entnommen wer- den. Dass der Berufungskläger die entsprechenden Unterlagen nicht einsehen konnte, macht er nicht geltend. Rechtsanwalt D.________ machte in seinem Par- teivortrag anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2015 ferner konkrete Aus- führungen zum Kredit der E.________ AG. Daraufhin erklärte sich der Berufungs- kläger einverstanden, diesen Kredit auf seinen Namen zu übernehmen («le crédit E.________ AG», S. 2 des Protokolls der Verhandlung vom 24. April 2015 CIV 15 877). Die Parteien bezogen sich anlässlich der Verhandlung vom 24. April 2015 17 folglich zweifellos auf den Kredit bei der E.________ AG. Im Übrigen konnte der Berufungskläger anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 5. Juli 2018 klar be- nennen, dass die Parteien insgesamt drei Kredite abgeschlossen hätten. Er hielt zudem fest, sie hätten den Darlehensvertrag über CHF 70‘000.00 bei der E.________ AG zusammen unterzeichnet (pag. 73, Z. 10 ff., Z. 28 ff.). Er war über die finanziellen Belange folglich gut orientiert und beim Abschluss des Kreditver- trags bei der E.________ AG nach eigenen Angaben selbst zugegen. Der Beru- fungskläger wusste anlässlich der Eheschutzverhandlung mithin zweifellos, von welchem Kredit in welcher Höhe die Rede war. Dies gilt umso mehr, als der Beru- fungskläger am 5. Juli 2018 erklärte, er habe sich (weil er der Mann sei) mit der Trennungsvereinbarung grosszügig zeigen wollen, indem er «mehr als die Hälfte» der Schulden übernommen habe (pag. 73, Z. 30 ff.). Eine entsprechende Überle- gung war nur möglich, wenn er einen Überblick über die gemeinsamen Schulden hatte und wusste, dass der Kredit bei der E.________ AG den grössten Teil dieser Schulden ausmachte. Auf die Behauptung, er habe nicht gewusst, um welchen Kredit es bei Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 gegangen sei und in welcher Höhe dieser bestanden habe, kann folglich nicht abgestellt werden. Ohnehin läge im Falle eines Irrtums keine innert Jahresfrist eröffnete Mitteilung im Sinne von Art. 31 OR vor, weshalb die Vereinbarung als vom Berufungskläger ge- nehmigt gelten würde. Sodann liegt entgegen den Annahmen des Berufungsklä- gers klarerweise kein Fall objektiver Unmöglichkeit vor. Des Weiteren ist Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 justiziabel. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 125 f., S. 7 f. der Entscheidbegründung). Der Berufungs- kläger übernahm die Schuld (in ihrem damaligen, dokumentierten Bestand) ge- genüber der E.________ AG im internen Verhältnis verbindlich zur Rückzahlung (Art. 175 Abs. 1 OR). Weil er dies bisher nicht tat, belangte die E.________ AG die Berufungsbeklagte. Diese hat Anspruch darauf, dass der Berufungskläger ihr er- setzt, was sie der E.________ AG bezahlen musste. Wofür die Kreditsumme von CHF 70‘000.00 effektiv verwendet wurde, kann unter Berücksichtigung des Gesagten offen bleiben. Entsprechendes spielt für die Beur- teilung der Gültigkeit von Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung keine Rolle. Zum Zeit- punkt der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung war der Berufungskläger of- fenbar der Ansicht, es handle sich um eine faire Lösung, der er zustimmen konnte. 13.4.5 Zusammenfassend ist die in Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 getroffene Regelung zwischen den Parteien gültig. Der Berufungskläger verpflichte- te sich gegenüber der Berufungsbeklagten verbindlich, im internen Verhältnis für den Kredit bei der E.________ AG aufzukommen. Weil er die Kreditraten nicht, wie in Ziff. 3 der Trennungsvereinbarung vom 24. April 2015 festgehalten, bezahlte und die Berufungsbeklagte belangt wurde, hat er sie schadlos zu halten. 14. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuwei- sen. 18 IV. 15. 15.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch des Berufungsklägers um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses durch die Berufungsbeklagte sowie die Gesuche um unentgelt- liche Rechtspflege des Berufungsklägers (ZK 20 43) und der Berufungsbeklagten (ZK 20 106). 15.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung ei- ner Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 15.3 Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse dar- zulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Verweigert die gesuchstellende Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Mittello- sigkeit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2013 vom 29. No- vember 2013 E. 3.2.2; BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). 16. 16.1 Die Berufungsbeklagte obsiegt im oberinstanzlichen Verfahren und hat damit An- spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Ziff. 18 ff. hiernach). Zufolge wahrschein- licher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung kann ihr Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege jedoch nicht als gegenstandslos bezeichnet werden (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO; BGE 122 I 322 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). 16.2 Die Berufungsbeklagte erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘904.00 (inkl. 13. Monatslohn; Beilage 3 zum uR Gesuch). Diesem steht der folgende mo- natliche zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüber: Grundbedarf CHF 1'200.00 zivilprozessualer Zuschlag (30%) CHF 360.00 Miete CHF 1‘230.00 Krankenkassenprämien (KVG) CHF 460.00 Arbeitsweg CHF 75.00 auswärtige Verpflegung CHF 220.00 Steuern (regelmässig bezahlt) CHF 1‘000.00 Total CHF 4‘545.00 Bei der Krankenkassenprämie ist nur die Grundprämie für die obligatorische Kran- kenversicherung (KVG) nach Abzug allfälliger Prämienverbilligungsbeiträge anzu- 19 rechnen (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 [nachfolgend: KS 1] Ziff. C.2.b). Die von der Berufungs- beklagten geltend gemachten Ausgaben in der Höhe von monatlich CHF 40.00 für die Zusatzversicherung («LCA») können folglich nicht angerechnet werden. Nicht zu berücksichtigen sind die geltend gemachten Krankheitskosten («franchise LAMal et dentiste»). Denn Krankheitskosten sind nur zu berücksichtigen, wenn es sich um unmittelbar bevorstehende und durch die obligatorische Krankenpflegever- sicherung nicht gedeckte grössere Kosten handelt (vgl. KS 1 Ziff. C.2.c). Die Ge- suchstellerin muss diese Ausgaben dokumentieren (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: SSZR Nr. 21/2015, N. 699). Die Berufungsbeklagte reicht diesbezüglich lediglich Belege für die Bezah- lung von Rechnungen gegenüber ihrer obligatorischen Krankenversicherung und der Zusatzversicherung ein (Beilage 6 zum uR Gesuch). Daraus geht allerdings nicht hervor, ob es sich um selbstgetragene Krankheitskosten handelt oder diese von der Krankenversicherung gegebenenfalls rückerstattet werden. Monatliche Ausgaben in der Höhe von CHF 100.00 werden damit ebenfalls nicht belegt. Für die auswärtige Verpflegung werden praxisgemäss lediglich CHF 220.00 (CHF 10.00 pro Arbeitstag, im Durchschnitt 22 Arbeitstage pro Monat) berücksich- tigt (vgl. KS 1 Ziff. C.2.d). Die geltend gemachten Kosten für die Fahrten zum Ar- beitsplatz (öffentliche Verkehrsmittel, CHF 75.00; Beilage 10 zum uR Gesuch) ge- ben demgegenüber zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. KS 1 Ziff. C.2.d). Die Privathaftpflicht- und Mobiliarversicherungen sind sodann bereits im durch den zivilprozessualen Zuschlag erhöhten Grundbetrag enthalten, weshalb nicht zusätz- lich CHF 100.00 pro Monat zu veranschlagen sind (vgl. KS 1 Ziff. C.1). Bei den von der Berufungsbeklagten geltend gemachten monatlichen Ausgaben in der Höhe von CHF 150.00 («réserve frais procédure pénale en cours») blieb un- klar, zu welchem Zweck die fraglichen Zahlungen an Rechtsanwalt D.________ ge- leistet werden. Eine regelmässige Überweisung dieses Betrags wurde zudem nicht belegt (es ist einzig eine einmalige Zahlung von CHF 300.00 an Rechtsanwalt D.________ belegt, wobei der Zahlungszweck offen blieb, vgl. Beilage 11 zum uR Gesuch). Die Berufungsbeklagte hat diesbezüglich ihre Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) verletzt. Aus diesen Gründen können die geltend gemachten Rück- stellungen für den (unbekannten) Strafprozess bei der Berechnung des zivilprozes- sualen Zwangsbedarfs nicht berücksichtigt werden. Nach dem Gesagten resultiert ein monatlicher Überschuss im Umfang von CHF 359 pro Monat, bzw. CHF 4‘306.00 pro Jahr. 16.3 Mit diesem Überschuss wäre die Berufungsbeklagte selbst bei Uneinbringlichkeit der ihr zustehenden Parteientschädigung in der Lage, ihre Anwaltskosten (volles Honorar CHF 4‘122.95; vgl. Ziff. 19.1 hiernach) innerhalb eines Jahres zu beglei- chen. Sie kann daher nicht als mittellos bezeichnet werden. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. 20 Das Gesuch der Berufungsbeklagten (ZK 20 106) um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten abzuweisen. 16.4 Demgegenüber besteht für die Leistung einer provisio ad litem vorliegend kein Raum. In einem eherechtlichen Verfahren, in dem der prozesskostenvorschuss- pflichtige Ehegatte stets selbst Partei ist, muss der aus seiner Einzelrechnung re- sultierende Überschuss so gross sein, dass er daraus nebst den eigenen Gerichts- und Anwaltskosten auch noch diejenigen des getrenntlebenden Ehegatten bestrei- ten kann (WEINGART, provisio ad litem – der Prozesskostenvorschuss für eherecht- liche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstelle und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 677 ff., S. 687). Die Berufungsbeklagte ist unter Berücksichtigung der obigen Angaben gerade in der Lage, ihre eigenen Anwaltskosten zu bezahlen. Ihre frei verfügbaren Mittel reichen jedoch nicht aus, um dem Berufungskläger einen Prozesskostenvor- schuss zu bezahlen (vgl. zur Bedürftigkeit des Berufungsklägers Ziff. 17 hiernach). 17. 17.1 Der Berufungskläger befindet sich seit April 2016 in Haft. Er wurde offenbar zu ei- ner langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Während des Strafvollzugs steht ihm le- diglich das Pekulium zur Verfügung. Über Vermögen verfügt der Berufungskläger nicht. Seine Bedürftigkeit ist damit offensichtlich. 17.2 Die Rechtsbegehren des Berufungsklägers können nicht als von vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Er ist für das vorliegende Verfahren ferner auf eine Rechtsvertretung angewiesen. 17.3 Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 20 43) ist nach dem Dargelegten gutzuheissen. V. 18. 18.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Berufungskläger vollumfänglich. Ihm sind folglich die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der oberinstanzlich zu beurteilenden Begehren des Berufungsklä- gers beträgt rund CHF 107‘600.00 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO, CHF 34‘056.80 betref- fend die Verweigerung der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens der Beru- fungsbeklagten und CHF 73‘556.35 betreffend den vom Berufungskläger zu über- nehmenden Kredit). Gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) beträgt die Gebühr im Berufungsverfahren bei einem Streitwert von CFH 100‘000.00 bis CHF 500‘000.00 zwischen CHF 6‘000.00 und CHF 40‘000.00. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Streitwerts, der im un- tersten Bereich des Tarifrahmens liegt, werden die Verfahrenskosten auf CHF 6‘000.00 festgesetzt. 21 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, werden dem Berufungskläger – unter Vorbehalt des ihm oberinstanzlich erteilten Rechts auf un- entgeltliche Rechtspflege – zur Bezahlung auferlegt. 18.2 Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 19. 19.1 Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege entbindet nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Der Berufungsklä- ger hat der Berufungsbeklagten folglich eine Parteientschädigung zu leisten (Art. 122 Abs. 1 Bst. d ZPO). Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Partei- kostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV beträgt das erstinstanzliche Honorar bei einem Streitwert über CHF 100‘000.00 bis CHF 300‘000.00 zwischen CHF 7‘900.00 und CHF 35‘400.00. Vor oberer Instanz kann gemäss Art. 7 PKV maximal 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV, folglich zwischen CHF 3‘950.00 und CHF 17‘700.00, geltend gemacht werden. Innerhalb des Rahmentarifs bemessen sich die Parteikosten nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Pro- zesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote vom 25. März 2020 ein Ho- norar von CHF 3‘645.00, Auslagen von CHF 183.20 sowie Mehrwertsteuer von CHF 294.75, insgesamt ausmachend CHF 4‘122.95, geltend (pag. 185 f.). Das geltend gemachte Honorar ist mit Blick auf die obgenannten Kriterien ange- messen. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten somit eine Parteien- tschädigung von CHF 4‘122.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten. 19.2 Der Berufungskläger hat oberinstanzlich seine eigenen Parteikosten zu tragen, unter Vorbehalt des ihm erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. Die amtliche Entschädigung bemisst sich gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 i.V.m. Art. 7 und Art. 5 PKV). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Rechtsanwältin B.________ macht mit Kostennote vom 10. März 2020 ein Honorar von insgesamt CHF 3‘195.24 geltend (11.5 Stunden zu CHF 250.00, ausmachend CHF 2‘875.00, zzgl. Auslagen von CHF 91.80 und MwSt. von CHF 288.44; pag. 183). Der geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich angemessen. Die Rei- sezeit für den Besuch beim Berufungskläger (von Biel zur Justizvollzugsanstalt Thorberg und retour) wird allerdings über einen Reisezuschlag abgegolten und stellt keine Arbeitszeit dar (Art. 10 PKV). Die Reisezeit für eine Fahrt von Biel nach Krauchthal und zurück beträgt rund 1.5 Stunden, wofür ein Honorarzuschlag von CHF 150.00 zu gewähren ist (die Hälfte des maximalen Zuschlags). Das Honorar 22 wird folglich um 1.5 Stunden gekürzt, dafür wird Rechtsanwältin B.________ ein Reisezuschlag von CHF 150.00 gewährt. Die Auslagen (CHF 91.80) geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird folglich wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 91.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'241.80 CHF 172.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'414.40 volles Honorar CHF 2'500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 91.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'741.80 CHF 211.10 Total CHF 2'952.90 nachforderbarer Betrag CHF 538.50 Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechts- anwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 23 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass Ziff. 1 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 23. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 20 43) wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbei- ständin beigeordnet. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten (ZK 20 106) wird abgewiesen. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 6‘000.00, werden dem Berufungskläger auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. 6. Für die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 20 42, ZK 20 106) werden keine Gerichtskosten erhoben. 7. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘122.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 8. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2'000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 91.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'241.80 CHF 172.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'414.40 volles Honorar CHF 2'500.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 91.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'741.80 CHF 211.10 Total CHF 2'952.90 nachforderbarer Betrag CHF 538.50 Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten Gerichtskosten nach- zuzahlen und die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 24 9. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - der Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ - der Vorinstanz Bern, 30. April 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Bank i.V. Gerichtsschreiberin Brütsch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 25