5. Der Kindsmutter wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt. Es wird ihr Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Kindsmutter auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Kindsmutter ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 7. Die Kindsmutter wird verurteilt, dem Kindsvater für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'359.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.