1'359.80 entspricht einem Ausschöpfungsgrad von knapp 40 %. Dies erscheint angemessen. 27.3 Die Kindsmutter wird verurteilt, dem Kindsvater eine Parteientschädigung von CHF 1'359.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 27.4 Weil der Kindsmutter im Beschwerdeverfahren das Recht auf uR gewährt wird, gilt die zugesprochene Parteientschädigung des Kindsvaters als klar uneinbringlich. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss E. 27.3 wird die Entschädigung von Fürsprecher E._____