15 (Art. 5 Abs. 3 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50 Prozent davon (Art. 7 PKV). Somit ergibt sich eine Spanne von CHF 1.00 bis CHF 3‘450.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das von Fürsprecher E.________ geltend gemachte Honorar von CHF 1'359.80 entspricht einem Ausschöpfungsgrad von knapp 40 %.