26. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; nicht streitwertabhängiges Verfahren), sind der Kindsmutter aufzuerlegen, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Kindsmutter ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).