22. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Kindsmutter zu Recht unter Androhung der Ungehorsamstrafe im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10'000.00) gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB verpflichtet hat, F.________ zu den vom Beistand des Kindes resp. der Familienbegleitung organsierten, begleiteten Treffen mit dem Kindsvater zu bringen. Folglich ist der angefochtene Entscheid vom 8. September 2020 zu bestätigen. Auf die Beschwerde von F.________ ist nicht einzutreten und die Beschwerde der Kindsmutter ist abzuweisen.