Bei einer allfälligen Durchführung des begleiteten Besuchsrechts in einer entsprechenden Institution wird sich die Institution darum kümmern, dass die Schutzmassnahmen eingehalten werden. Die Vorinstanz hat keinen Rechtsfehler bei der Ermessensausübung begangen (vgl. zur Kognition der Beschwerdeinstanz E. 19 oben), indem sie die Vollstreckung des Besuchsrechts trotz dem Coronavirus vorübergehend nicht verweigert hat. 21.4