ZGB) veranlasst sehen, ein früher vom Richter festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anzupassen und so von der Sache her materiell in die Rechtslage einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_388/2008 vom 22. August 2008 E. 3, in: FamPra.ch 2009 S. 249). Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung auch vorübergehend (ganz oder teilweise) verweigern, weil eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.2 mit Hinweis).