In Ausübung seines Ermessen (vgl. E. 20.1 oben) und mit Rücksicht auf das Kindeswohl kann sich das Vollstreckungsgericht jedoch im Streit um die Vollstreckung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kind (Art. 273 ff. ZGB) veranlasst sehen, ein früher vom Richter festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeitpunkt der Vollstreckung anzupassen und so von der Sache her materiell in die Rechtslage einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_388/2008 vom 22. August 2008 E. 3, in: FamPra.ch 2009 S. 249).