11 20.2 Die Vollsteckbarkeit prüft das Vollstreckungsgericht von Amtes wegen und entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei (Art. 341 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Materiell kann die unterlegene Partei geltend machen, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO).