Grundsätzlich sind Besuchsrechte einer Zwangsvollstreckung zugänglich. Der Streit dreht sich vorliegend nicht um eine direkte Realvollstreckung, auf die nach heutiger Ansicht jedenfalls bei urteilsfähigen Kindern zu verzichten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 107 II 301 E. 5 S. 303). Stattdessen geht es um eine indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, wie sie das Vollstreckungsgericht auf entsprechendes Gesuch hin (Art. 338 Abs. 1 ZPO) bei einer Leistung zu einem Tun nach Massgabe von Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO anordnen kann.