20. 20.1 Wie sich aus den Akten ergibt und von keiner Seite in Frage gestellt wird, ist die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2019 betreffend Genehmigung der Vereinbarung vom 23. September 2019 durch Verzicht der Parteien auf eine Berufung am 23. September 2019 rechtskräftig und vollstreckbar geworden (pag. 209 ff.). Grundsätzlich sind Besuchsrechte einer Zwangsvollstreckung zugänglich.