19. Das Obergericht überprüft den angefochtenen Entscheid betreffend unrichtige Rechtsanwendung zwar grundsätzlich mit freier Kognition (Art. 320 Bst. a ZPO). Bei der Überprüfung der Ermessensausübung kann sich die Beschwerdeinstanz jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). Denn anders als andere Rechtsmittel ‒ wie etwa die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die aufsichtsrechtliche Beschwerde im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht oder die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO;