vid-19-Exposition, die regelmässigen Abklärungen und Behandlungen, G.________ brauche viel Zuwendung und Geduld) seine Interessen und die Interessen von F.________ überwögen. Diesbezüglich sei in keiner Weise nachvollziehbar, inwiefern der allfällige Vollzug der begleiteten Besuche für F.________ eine nicht zumutbare Belastung sein solle. Auch spreche nicht gegen den Aufbau des Kontaktrechts, dass aktuell nicht abzuschätzen sei, wie F.________ auf die aufzubauenden Kontakte reagiere. Mit einer solchen Begründung wäre ein Kontaktaufbau nach einem länger dauernden Kontaktunterbruch kaum mehr denkbar.