Mit dieser Aufgabe sei der Beistand jedoch nicht ausdrücklich betraut worden. Bei einer allfälligen Durchführung des begleiteten Besuchsrechts in einer entsprechenden Institution sei er wohl weder anwesend noch befugt, der Institution Vorschriften zu machen. Zudem sei festzuhalten, dass die kalte Jahreszeit vor der Tür stehe und es wohl dem Kindeswohl wenig dienlich sein dürfte, die Treffen ausschliesslich draussen stattfinden zu lassen. 17.3 Die Kindsmutter rügt ausserdem, dass die Formulierung in Ziff.