Er beziehe sich dabei jedoch nicht ausdrücklich auf die Aufbaukontakte zum Vater. Andererseits sei zu erwähnen, dass gerade bei begleiteten Besuchstreffen nicht nur Kontakt zum Vater bestehe, sondern auch ein Kontakt zu Begleitpersonen, der wiederum zusätzlich ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung in sich berge. Die Vorinstanz führe aus, dass es die Aufgabe des Beistands sei, sicherzustellen, dass zumutbare und sinnvolle Schutzmassnahmen getroffen würden. Mit dieser Aufgabe sei der Beistand jedoch nicht ausdrücklich betraut worden.