___ gemäss den Kriterien des Bundesamts für Gesundheit (abgekürzt: BAG) der Risikogruppe zuzurechnen sei und deshalb bestmöglich vor einer Covid-19-Exposition geschützt werden solle. Indem sich die Vorinstanz klar über ärztliche Anweisungen hinwegsetze und vorbringe, die geltend gemachte Gesundheitsgefährdung von G.________ könne nicht derart hoch sein, sonst müsste er praktisch von der Aussenwelt isoliert sein, stelle sie den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich fest. Festzuhalten sei, dass sie selbstverständlich darauf achte, dass G.________ bestmöglich geschützt sei.