17. 17.1 Die Kindsmutter macht geltend, dass die Vorinstanz sowohl Art. 296 Abs. 1 ZPO als auch Art. 157 ZPO mehrfach verletzt habe. Den eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. I.________ vom 15. Januar 2020 und von Dr. med. H.________ vom 14. August 2020 sei zu entnehmen, dass G.________ an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leide und sich immer wieder Abklärungen und Behandlungen unterziehen müsse. Erste Eingriffe seien bereits vorgenommen worden und weitere seien geplant. Ferner werde festgehalten, dass G.________ neben den genannten