16. 16.1 Die Vorinstanz prüfte die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO. Sie führte aus, dass der materielle Anspruch des Kindsvaters auf die begleiteten Besuche verletzte werde, da die Kindsmutter ein Treffen zwischen Vater und Sohn seit Monaten verhindere. Der geltend gemachte Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen überzeuge nicht. Das neu eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. H.________ vom 14. August 2020 spreche einzig davon, dass es im Zusammenhang mit dem Coronavirus unklug sei, G.________ weiteren ausserfamiliären Belastungen auszusetzen.