Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind dagegen vor oberer Instanz ausgeschlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Nach Auffassung des Bundesgerichts gilt dieses Novenverbot auch für Verfahren, die dem Untersuchungsgrundsatz unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). 15.2 Bei dem von der Kindsmutter eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. H.________ vom 15. September 2020 (Beschwerdebeilage 4) handelt es sich um ein Novum, weshalb es im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist.