257 ZPO  Vollstreckungsgesuch). Das zutreffende Rechtsmittel wäre dann die Beschwerde gewesen (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. a ZPO). 9.4 Dass die zur Beurteilung stehende Sache nicht schon rechtskräftig entschieden ist, gehört zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO). Es kann somit auch in oberer Instanz kein Verfahren gemäss Art. 261 ZPO durchgeführt werden. Vielmehr ist das Verfahren als Vollstreckungsverfahren zu behandeln. Für das Rechtsmittelverfahren bedeutet dies, dass das Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen und zu beurteilen ist.