zu einer Stellungnahme aufgefordert worden und es wäre anschliessend ein schriftlicher Entscheid ergangen. Somit waren die Voraussetzungen für eine Konversion gegeben, weshalb die Vorinstanz das Gesuch gemäss Art. 261 ZPO entweder in ein Vollstreckungsgesuch hätte umdeuten müssen oder vorgängig dem Kindsvater im Rahmen ihrer Fragepflicht (Art. 56 ZPO) Gelegenheit zur Verbesserung hätte geben sollen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 11 195 vom 27. Mai 2011 E. 9 f., abrufbar unter unter Rechtsprechung/Entscheide/Zivil- und Strafgerichtsbarkeit/