Prüft die angerufene Instanz ein falsch bezeichnetes Rechtsmittel nicht unter den Gesichtspunkten des zulässigen, so liegt darin ein überspitzter Formalismus (BGE 111 Ia 72 E. 3a S. 79). Dies gilt auch dann, wenn die Eintretensvoraussetzungen des zutreffenden Rechtsmittels an sich enger umschrieben sind als diejenigen des eingereichten, aber die erhobenen Rügen diesen