Bei einem Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen handelt es sich nämlich um ein Erkenntnisverfahren. Die Regelung des persönlichen Verkehrs ist aber bereits rechtskräftig entschieden, was ein weiteres Erkenntnisverfahren ausschliesst (sog. res iudicata). Richtigerweise hätte der Kindsvater ein Vollstreckungsverfahren bezüglich des rechtskräftigen Entscheides (Art. 338 ff. ZPO) einleiten müssen.