9. 9.1 Das Gesuch um Anordnung einer Strafandrohung gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB wurde als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO eingereicht. Zur Begründung seines Anspruchs auf persönlichen Verkehr stützt sich der Kindsvater auf die von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung vom 23. September 2019. Eine solche hat gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. In einem solchen Fall ist das Verfahren nach Art. 261 ZPO nicht anwendbar. Bei einem Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen handelt es sich nämlich um ein Erkenntnisverfahren.