6. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 (pag. 499) reichten die Kindsmutter und F.________ Bemerkungen zur Eingabe des Kindsvaters vom 20. Oktober 2020 ein. Sie wiesen darauf hin, dass der Kindsvater in der Region Kampanien wohne, welche aktuell auf der Quarantäneliste der Schweiz stehe. Der Kindsvater habe sich darüber zu äussern, wo er diese 14-tägige Quarantänezeit absolvieren wolle, wenn er keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe. So oder anders sei der Aufbau eines regelmässigen Besuchsrechts unter diesen Umständen illusorisch. 7. Der Kindsvater liess sich nicht mehr weiter vernehmen. II.