3. In seiner Berufungsantwort vom 2. Oktober 2020 (pag. 451 ff.) stellte der Kindsvater den Antrag, die Berufung sowie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen. Weiter sei ihm für das vorliegende Verfahren das Recht zur uR zu erteilen (Verfahren ZK 20 447). 4. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 (pag. 465 ff.) reichten die Kindsmutter und F.________ Auszüge aus dem aktuellen Facebook-Profil des Kindsvaters ein. Gemäss diesen Auszügen sei der Kindsvater offenbar per 18. September 2020 nach Italien ausgewandert. Der Kindsvater habe sich darüber zu äussern, ob dies effektiv stimme.