Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. Soweit weitergehend wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. 3. Die Prozesskosten werden zur Hauptsache geschlagen. 4. (Eröffnungsformel)