1. 1.1 B.________ (nachfolgend: Kindsmutter) und D.________ (nachfolgend: Kindsvater) sind die nicht verheirateten Eltern von F.________, geb. am 22. Oktober 2017 und G.________, geb. am 26. April 2019. Im Verlauf des beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) hängigen Kinderunterhaltsverfahrens schlossen die Parteien am 23. September 2019 eine Teilvereinbarung ab. U.a. beantragten sie dem Gericht, dass eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für F.________ zu errichten sei.