Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 412 Beschwerde Telefon +41 31 635 48 02 ZK 20 413 Gesuch uR Beschwerdeführer Fax +41 31 634 50 53 ZK 20 447 Gesuch uR Beschwerdegegner obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrich- ter Schlup Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Gesetzliche Vertreterin: B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Gesuchsgegner 1/Beschwerdeführer 1/Gesuchsteller 1 B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Gesuchsgegnerin 2/Beschwerdeführerin 2/Gesuchstelle- rin 2/Kindsmutter gegen D.________ vertreten durch Fürsprecher E.________ Gesuchsteller/Beschwerdegegner/Gesuchsgegner/Kindsvater Gegenstand Vollstreckung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 8. September 2020 (CIV 19 447) Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege (uR) Gesuch des Beschwerdegegners um uR Regeste: Konversion einer Berufung gegen eine vorsorgliche Massnahme gemäss Art. 261 ZPO in eine Beschwerde gegen eine Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 338 ff. ZPO Zur Begründung seines Anspruchs auf persönlichen Verkehr stützt sich der Kindsvater auf die von der Vorinstanz genehmigte Vereinbarung. In einem solchen Fall ist das Verfahren nach Art. 261 ZPO nicht anwendbar. Richtigerweise hätte der Kindsvater ein Vollstre- ckungsverfahren bezüglich des rechtskräftigen Entscheides (Art. 338 ff. ZPO) einleiten müssen (E. 9.1). Es stellt überspitzten Formalismus dar, eine als «Gesuch um vorsorgliche Massnahmen» betitelte Eingabe nicht als Vollstreckungsgesuch zu behandeln, wenn die Voraussetzun- gen für ein solches Gesucht erfüllt sind (E. 9.2 und E. 9.3). 2 Erwägungen: I. 1. 1.1 B.________ (nachfolgend: Kindsmutter) und D.________ (nachfolgend: Kindsva- ter) sind die nicht verheirateten Eltern von F.________, geb. am 22. Oktober 2017 und G.________, geb. am 26. April 2019. Im Verlauf des beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) hängigen Kinderunterhaltsverfahrens schlos- sen die Parteien am 23. September 2019 eine Teilvereinbarung ab. U.a. beantrag- ten sie dem Gericht, dass eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für F.________ zu errichten sei. Dem Beistand sei die Aufgabe zu erteilen, ein begleitetes Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und F.________ zu installieren (pag. 209 ff.). Am gleichen Tag geneh- migte die Vorinstanz diese Teilvereinbarung und errichtete eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zwecks Installation und Organisation eines begleite- ten Besuchsrechts. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (abgekürzt: KESB) Thun wurde am 10. Oktober 2019 mit dem Vollzug der Beistandschaft be- auftragt (pag. 215 und pag. 241). Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (pag. 297 ff.) verlangte die Kindsmutter sinngemäss die Sistierung des Verfahrens und die Auf- hebung des Besuchsrechts. Mit Verfügung vom 27. März 2020 (pag. 331 ff.) wies die Vorinstanz diese beiden Anträge ab. 1.2 Der durch die KESB eingesetzte Beistand versuchte in der Folge im Rahmen einer Familienbegleitung durch die Trial-Interventionen AG, das richterlich verfügte be- gleitete Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und F.________ aufzubauen (pag. 359). Dem Schreiben dieser Institution an den Beistand vom 14. Juli 2020 (pag. 361) ist zu entnehmen, dass die Familienbegleiterin seit dem 1. Mai 2020 vergeblich versucht hat, einen Kennenlerntermin mit der Kindsmutter zu vereinba- ren. Aufgrund der gesundheitlichen Situation ihres jüngeren Kindes G.________ sei es ihr nicht möglich, sich auf einen Termin einzulassen und die begleiteten Be- suche zu starten. Die Trial-Interventionen AG hob den Auftrag der Besuchsbeglei- tung auf, da die Kindsmutter nicht bereit sei, Termine mit der Familienbegleiterin wahrzunehmen. 1.3 Am 7. August 2020 wandte sich der Kindsvater mit einem Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen an die Vorinstanz. Er stellte das Rechtsbegehren, die Kindsmutter sei unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 343 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) i.V.m. Art. 292 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu verpflichten, F.________ und seinen Bruder G.________ zu den vom Beistand bzw. der Familienbegleitung organisierten be- gleiteten Besuchstreffen zu bringen (pag. 363 ff.). 3 1.4 Mit Entscheid vom 8. September 2020 (pag. 395 ff.) entschied die Vorinstanz Fol- gendes: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um vorsorgliche Massnahmen wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Gesuchsgegnerin 3 (Kindsmutter) wird unter Androhung der Ungehorsamstrafe im Wider- handlungsfall (Busse bis zu CHF 10'000.00) gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB verpflichtet, den Gesuchsgegner 1 (F.________) zu den vom Beistand des Kindes resp. der Familienbegleitung organsierten, begleiteten Treffen mit dem Gesuchsteller zu bringen. Der Gesuchsteller kann allfällige Widerhandlungen der Polizei melden. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be- straft. Soweit weitergehend wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen. 3. Die Prozesskosten werden zur Hauptsache geschlagen. 4. (Eröffnungsformel) 2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kindsmutter und F.________ mit Eingabe vom 17. September 2020 (Postaufgabe am selben Tag) Berufung (pag. 417 ff.; Verfahren ZK 20 412). Sie stellten folgende Rechtsbegehren: 1. Die Ziffer 1 sei soweit sie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen teilweise gutheisst, aufzu- heben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um vorsorgliche Massnahmen sei vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Die Ziffer 2 des Entscheids des Regionalgerichts vom 8. September 2020 sei aufzuheben. 3. Die Vollstreckbarkeit des Entscheides des Regionalgerichts Oberland vom 8. September 2020 sei in den angefochtenen Punkten aufzuschieben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Am gleichen Tag stellten die Kindsmutter und F.________ ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (abgekürzt: uR) (pag. 433 ff.; Verfahren ZK 20 413). 3. In seiner Berufungsantwort vom 2. Oktober 2020 (pag. 451 ff.) stellte der Kindsva- ter den Antrag, die Berufung sowie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen. Weiter sei ihm für das vorliegende Verfahren das Recht zur uR zu erteilen (Verfahren ZK 20 447). 4. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 (pag. 465 ff.) reichten die Kindsmutter und F.________ Auszüge aus dem aktuellen Facebook-Profil des Kindsvaters ein. Gemäss diesen Auszügen sei der Kindsvater offenbar per 18. September 2020 nach Italien ausgewandert. Der Kindsvater habe sich darüber zu äussern, ob dies effektiv stimme. 5. Innert einmal gewährter Fristerstreckung nahm der Kindsvater am 20. Oktober 2020 zur Eingabe der Kindsmutter und von F.________ vom 5. Oktober 2020 Stel- 4 lung. Er erklärte, dass er kürzlich effektiv mit seiner Mutter nach Italien ausgewan- dert sei. Der Grund hierfür liege einerseits darin, dass seine pflegebedürftige Mutter schwer erkrankt sei und die ihr verbleibende Zeit in ihrem Heimatland verbringen wolle, wobei sie auf seine Betreuungsunterstützung angewiesen sei. Andererseits habe er sich zunehmend hilflos gefühlt, was den (Wieder-)Aufbau des Kontakts zu seinem älteren Sohn anbelange. Die involvierten Fachpersonen hätten bisher zu verstehen gegeben, dass sie gegenüber dem eigensinnigen und egoistischen Ver- halten der Mutter, welche den Kontakt zum Vater aus objektiv nicht nachvollziehba- ren Gründen konsequent verweigere, machtlos seien (pag. 489 ff.). 6. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 (pag. 499) reichten die Kindsmutter und F.________ Bemerkungen zur Eingabe des Kindsvaters vom 20. Oktober 2020 ein. Sie wiesen darauf hin, dass der Kindsvater in der Region Kampanien wohne, wel- che aktuell auf der Quarantäneliste der Schweiz stehe. Der Kindsvater habe sich darüber zu äussern, wo er diese 14-tägige Quarantänezeit absolvieren wolle, wenn er keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe. So oder anders sei der Aufbau eines regelmässigen Besuchsrechts unter diesen Umständen illusorisch. 7. Der Kindsvater liess sich nicht mehr weiter vernehmen. II. 8. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 ZPO). 9. 9.1 Das Gesuch um Anordnung einer Strafandrohung gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB wurde als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ZPO eingereicht. Zur Begründung seines Anspruchs auf persönlichen Ver- kehr stützt sich der Kindsvater auf die von der Vorinstanz genehmigte Vereinba- rung vom 23. September 2019. Eine solche hat gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. In einem solchen Fall ist das Verfahren nach Art. 261 ZPO nicht anwendbar. Bei einem Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen handelt es sich nämlich um ein Erkenntnisverfahren. Die Regelung des persönlichen Verkehrs ist aber bereits rechtskräftig entschieden, was ein weite- res Erkenntnisverfahren ausschliesst (sog. res iudicata). Richtigerweise hätte der Kindsvater ein Vollstreckungsverfahren bezüglich des rechtskräftigen Entscheides (Art. 338 ff. ZPO) einleiten müssen. 9.2 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung schadet die falsche Be- zeichnung eines Rechtsmittels nicht, sofern bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Prüft die angerufene Instanz ein falsch bezeichnetes Rechtsmittel nicht unter den Gesichtspunkten des zulässigen, so liegt darin ein überspitzter Formalismus (BGE 111 Ia 72 E. 3a S. 79). Dies gilt auch dann, wenn die Eintretensvoraussetzungen des zutreffenden Rechtsmittels an sich enger um- schrieben sind als diejenigen des eingereichten, aber die erhobenen Rügen diesen 5 Voraussetzungen entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2009 vom 9. Ju- ni 2009, Beschwerde in Zivilsachen  subsidiäre Verfassungsbeschwerde). 9.3 Diese für Rechtsmittel entwickelte Praxis kann ohne Weiteres auch auf erstinstanz- liche Eingaben übertragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_622/2013 vom 26. Mai 2014 E. 6.3). Im vorliegenden Fall hätten in einem Vollstreckungsge- such beim gleichen erstinstanzlichen Gericht die genau gleichen Rechtsbegehren wie im eingereichten Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt werden kön- nen. Die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit waren dort dargelegt und die nöti- gen Urkunden (Verfügung vom 23. September 2019 betreffend Genehmigung der Vereinbarung vom 23. September 2019) lagen der Vorinstanz vor (Art. 338 Abs. 2 ZPO). Es wäre ein summarisches Verfahren durchgeführt worden (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Die Kindsmutter und F.________ wären wie in der Verfügung vom 10. Au- gust 2020 (pag. 373 ff.) zu einer Stellungnahme aufgefordert worden und es wäre anschliessend ein schriftlicher Entscheid ergangen. Somit waren die Vorausset- zungen für eine Konversion gegeben, weshalb die Vorinstanz das Gesuch gemäss Art. 261 ZPO entweder in ein Vollstreckungsgesuch hätte umdeuten müssen oder vorgängig dem Kindsvater im Rahmen ihrer Fragepflicht (Art. 56 ZPO) Gelegenheit zur Verbesserung hätte geben sollen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 11 195 vom 27. Mai 2011 E. 9 f., abrufbar unter unter Rechtsprechung/Entscheide/Zivil- und Strafgerichtsbarkeit/Zur Online-Plattform, Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO  Vollstreckungsgesuch). Das zutreffende Rechtsmittel wäre dann die Beschwer- de gewesen (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. a ZPO). 9.4 Dass die zur Beurteilung stehende Sache nicht schon rechtskräftig entschieden ist, gehört zu den Prozessvoraussetzungen (Art. 59 Abs. 2 Bst. e ZPO). Es kann somit auch in oberer Instanz kein Verfahren gemäss Art. 261 ZPO durchgeführt werden. Vielmehr ist das Verfahren als Vollstreckungsverfahren zu behandeln. Für das Rechtsmittelverfahren bedeutet dies, dass das Rechtsmittel als Beschwerde ent- gegenzunehmen und zu beurteilen ist. 10. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Streitigkeit ebenso zuständig wie für die Beurtei- lung der beiden uR-Gesuche für das oberinstanzliche Verfahren (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozess- ordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] sowie Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Oberge- richts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels er- folgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Entscheid über die uR-Gesuche obliegt dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung in Dreierbesetzung schadet je- doch nicht. 11. Die Kindsmutter und F.________ erhoben mit Eingabe vom 17. September 2020 fristgerecht Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). 6 12. Die angefochtene Vollstreckungsmassnahme regelt einzig den persönlichen Ver- kehr. Diesbezüglich sind die Eltern Verfahrensparteien und nicht das Kind (vgl. BGE 145 III 436 E. 4 S. 439). Demensprechend war F.________ – im Gegensatz zur Kindsmutter – auch nicht berechtigt, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten. 13. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde der Kindsmutter kann hingegen – unter Vorbehalt des Nachstehenden – eingetreten werden. 14. 14.1 Die Kindsmutter beantragt in ihrer Beschwerde, die Dispositiv-Ziff. 2 des Ent- scheids der Vorinstanz sei aufzuheben. Gemäss Wortlaut wäre damit auch die Ab- weisung des Gesuchs um Vollstreckungsmassnahmen betreffend G.________ an- gefochten. Dies kann nicht die Meinung der Kindsmutter sein und es würde ihr zu- dem am Rechtsschutzinteresse fehlen. Die Rechtsbegehren sind im Lichte der Be- gründung auszulegen, namentlich wenn ein formeller Antrag auf Aufhebung des gesamten Entscheids gestellt wird, sich aber aus der Begründung ergibt, dass nur ein Teil des angefochtenen Entscheids aufgehoben werden soll (HUNGERBÜH- LER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 26 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Dies gilt sinngemäss auch, wenn die Aufhebung einer gesamten Dispositiv-Ziff. verlangt wird, gemäss der Begründung aber nur einzelne Absätze der Ziff. aufgehoben werden sollen. Anhand der Beschwerdebegründung ist das Rechtsbegehren so zu interpretieren, dass Dispositiv-Ziff. 1 sowie Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 1 des vorinstanzlichen Entscheids angefochten sind. 14.2 Die von beiden Parteien unangefochten gebliebene Abweisung des Gesuchs um Vollstreckungsmassnahmen betreffend G.________ bildet damit nicht Streitgegen- stand des vorliegenden Verfahrens und ist in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv- Ziff. 2 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids). 15. 15.1 Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensicht- lich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft die vorgebrachten Rügen aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und eingereichten Beweis- mittel, d.h. aufgrund des Prozessstoffs, der schon der Vorinstanz vorlag. Neue Tat- sachenbehauptungen und Beweismittel sind dagegen vor oberer Instanz ausge- schlossen (sog. striktes Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Nach Auffassung des Bundesgerichts gilt dieses Novenverbot auch für Verfahren, die dem Untersu- chungsgrundsatz unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). 15.2 Bei dem von der Kindsmutter eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. H.________ vom 15. September 2020 (Beschwerdebeilage 4) handelt es sich um ein Novum, weshalb es im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für die Beilage zur Eingabe der Kindsmutter vom 5. Oktober 2020. Die entsprechen- 7 den Tatsachenbehauptungen und Rügen, insbesondere bezüglich des Wegzugs des Kindsvaters nach Italien, sind nicht zu hören. III. 16. 16.1 Die Vorinstanz prüfte die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 261 Abs. 1 ZPO. Sie führte aus, dass der materielle Anspruch des Kinds- vaters auf die begleiteten Besuche verletzte werde, da die Kindsmutter ein Treffen zwischen Vater und Sohn seit Monaten verhindere. Der geltend gemachte Recht- fertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen überzeuge nicht. Das neu eingereichte Arztzeugnis von Dr. med. H.________ vom 14. August 2020 spreche einzig davon, dass es im Zusammenhang mit dem Coronavirus unklug sei, G.________ weiteren ausserfamiliären Belastungen auszusetzen. Wenn die gel- tend gemachte Gesundheitsgefährdung von G.________ tatsächlich so hoch wäre, wie behauptet, müssten sich die Kindsmutter und ihre zwei Kinder praktisch von der Aussenwelt isolieren. Es dürfe angenommen werden, dass die Kindsmutter und ihre beiden Kinder am alltäglichen Leben mit Einkaufen, Kontakten in der Nachbar- schaft etc. teilhaben und wegen medizinischen Abklärungen an verschiedene Orte reisen würden. Wenn Dr. med. H.________ beim Aufbaukontakt zum Vater von einer ausserfamiliären Belastung spreche, töne dies befremdlich, sei doch gerade die Vater-Kind-Beziehung eine der zentralsten Beziehungen im Leben eines Men- schen. Die nicht ausgestandene Corona-Krise könne nicht dazu führen, solche Kontakte dauerhaft zu unterdrücken. Es sei auch Aufgabe des Beistands, welcher die begleiteten Besuchstreffen organisiere, sicherzustellen, dass zumutbare und sinnvolle Schutzmassnahmen (beispielsweise Treffen im Freien) getroffen würden. Anders als von der Kindsmutter vorgebracht werde, sei das von den Eltern verein- barte begleitete Besuchsrecht betreffend F.________ genügend klar umschrieben (Zeitdauer von 2–3 Stunden; die Entwicklung der Beziehung bestimme den Rhyth- mus), so dass dessen Überprüfung und allfällige Sanktionierung ohne Weiteres si- chergestellt sei. 16.2 Weiter machte die Vorinstanz Ausführungen dazu, ob Nachteile drohten, sofern keine vorsorgliche Massnahme angeordnet werde und ob in diesem Fall der einge- tretene Nachteil im anschliessenden Hauptsacheverfahren nicht leicht wiedergut- zumachen sei. Sie äusserte sich auch zur zeitlichen Dringlichkeit und zur Verhält- nismässigkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme. 17. 17.1 Die Kindsmutter macht geltend, dass die Vorinstanz sowohl Art. 296 Abs. 1 ZPO als auch Art. 157 ZPO mehrfach verletzt habe. Den eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. I.________ vom 15. Januar 2020 und von Dr. med. H.________ vom 14. August 2020 sei zu entnehmen, dass G.________ an ernsthaften gesundheitli- chen Problemen leide und sich immer wieder Abklärungen und Behandlungen un- terziehen müsse. Erste Eingriffe seien bereits vorgenommen worden und weitere seien geplant. Ferner werde festgehalten, dass G.________ neben den genannten 8 Terminen auch zu Hause sehr viel Zuwendung und Geduld brauche. Als alleiner- ziehende Mutter sei sie rund um die Uhr sehr gefordert. Sie habe sich nicht ohne Grund dem begleiteten Besuchstreffen widersetzt, sondern sei infolge der gesund- heitlichen Beschwerden von G.________ nicht in der Lage gewesen, Termine wahrzunehmen. Hinzu komme die klare ärztliche Aussage, dass G.________ gemäss den Kriterien des Bundesamts für Gesundheit (abgekürzt: BAG) der Risi- kogruppe zuzurechnen sei und deshalb bestmöglich vor einer Covid-19-Exposition geschützt werden solle. Indem sich die Vorinstanz klar über ärztliche Anweisungen hinwegsetze und vorbringe, die geltend gemachte Gesundheitsgefährdung von G.________ könne nicht derart hoch sein, sonst müsste er praktisch von der Aus- senwelt isoliert sein, stelle sie den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich fest. Festzuhalten sei, dass sie selbstverständlich darauf achte, dass G.________ bestmöglich geschützt sei. Wenn ihr dabei von der Vorinstanz vorgeworfen werde, dass sie für medizinische Abklärungen an verschiedene Orte reise, so sei dies bei den bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen von G.________ mehr als befremdlich. Ausserdem sei zu erwähnen, dass aktuell nicht abgeschätzt werden könne, wie F.________ auf die Aufbaukontakte reagiere. Er habe den Kindsvater seit September 2018, also seit nunmehr zwei Jahren nicht mehr gesehen. 17.2 Weiter kritisiert die Kindsmutter die Ausführung der Vorinstanz, wonach es sehr befremdlich töne, wenn Dr. med. H.________ beim Aufbaukontakt zum Vater von einer ausserfamiliären Beziehung spreche. Einerseits sei festzuhalten, dass Dr. med. H.________ zwar festgestellt habe, dass es unklug sei, das Kind weiteren ausserfamiliären Belastungen auszusetzen. Er beziehe sich dabei jedoch nicht ausdrücklich auf die Aufbaukontakte zum Vater. Andererseits sei zu erwähnen, dass gerade bei begleiteten Besuchstreffen nicht nur Kontakt zum Vater bestehe, sondern auch ein Kontakt zu Begleitpersonen, der wiederum zusätzlich ein erhöh- tes Risiko einer Ansteckung in sich berge. Die Vorinstanz führe aus, dass es die Aufgabe des Beistands sei, sicherzustellen, dass zumutbare und sinnvolle Schutz- massnahmen getroffen würden. Mit dieser Aufgabe sei der Beistand jedoch nicht ausdrücklich betraut worden. Bei einer allfälligen Durchführung des begleiteten Be- suchsrechts in einer entsprechenden Institution sei er wohl weder anwesend noch befugt, der Institution Vorschriften zu machen. Zudem sei festzuhalten, dass die kalte Jahreszeit vor der Tür stehe und es wohl dem Kindeswohl wenig dienlich sein dürfte, die Treffen ausschliesslich draussen stattfinden zu lassen. 17.3 Die Kindsmutter rügt ausserdem, dass die Formulierung in Ziff. 3 der Vereinbarung vom 23. September 2019 sowie das Rechtsbegehren des Kindsvaters derart offen formuliert seien, dass die Einhaltung des begleiteten Besuchsrechts schlicht nicht überprüfbar sei. Es seien weder Zeitpunkt noch Dauer oder Häufigkeit des Be- suchsrechts festgelegt worden. 17.4 Betreffend die Bejahung der Nachteilsprognose durch die Vorinstanz weist die Kindsmutter darauf hin, dass es aufgrund des Verhaltens des Kindsvaters über- haupt so weit gekommen sei, dass der Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen sei. Dem Abklärungsbericht der Abteilung Soziales der Stadt Thun vom 13. November 2018 sei zu entnehmen, dass der Kindsvater F.________ jederzeit sehen könne, er jedoch nicht bereit dazu sei. 9 17.5 Schliesslich bringt die Kindsmutter vor, dass es bezüglich der beantragten vorsorg- lichen Massnahme auch an der zeitlichen Dringlichkeit und der Verhältnismässig- keit fehle. 18. 18.1 Der Kindsvater bestreitet insbesondere die Behauptung der Kindsmutter, wonach es aufgrund seines Verhaltens zu einem Kontaktabbruch zwischen ihm und F.________ gekommen sei. 18.2 Weiter erklärt er, dass es irritiere, dass die Kindsmutter die bereits erfolgte Ent- fremdung zwischen ihm und F.________ im Zusammenhang mit der – aus ihrer Sicht fehlenden – zeitlichen Dringlichkeit als Argument vorbringe. Einerseits habe sie die Entfremdung durch ihr eigenes Verhalten gefördert. Andererseits erstaune es, dass sie dieses Argument heute vortrage, nachdem sie in der Vereinbarung vom 23. September 2019 der Errichtung einer Beistandschaft und dem Aufbau eines begleiteten Besuchsrechts ausdrücklich zugestimmt habe. Dazu komme, dass ihr die gesundheitlichen Probleme von G.________ – welche nun als Grund für die angebliche Unmöglichkeit des Aufbaus des Besuchsrechts zwischen ihm und F.________ vorgeschoben würden – zum damaligen Zeitpunkt im Wesentli- chen bereits bekannt gewesen seien. 18.3 Zur Verhältnismässigkeit hält der Kindsvater fest, dass die Anordnung der vorsorg- lichen Massnahme nicht nur erforderlich und geeignet sei, den Anspruch auf be- gleitete Besuche sicherzustellen, sondern auch vor einer Interessenabwägung standhalte: Eine mildere Massnahme zur Durchsetzung des Anspruchs bzw. zum Beginn des Aufbaus des Kontaktrechts sei nicht ersichtlich. Was die Kindsmutter vorbringe, sei im Wesentlichen nichts Anderes, als dass ihre Interessen (sie sei als alleinerziehende Mutter rund um die Uhr sehr gefordert) sowie die Interessen ihres zweiten Sohnes G.________ (die gesundheitlichen Probleme inkl. Schutz vor Co- vid-19-Exposition, die regelmässigen Abklärungen und Behandlungen, G.________ brauche viel Zuwendung und Geduld) seine Interessen und die Interessen von F.________ überwögen. Diesbezüglich sei in keiner Weise nachvollziehbar, inwie- fern der allfällige Vollzug der begleiteten Besuche für F.________ eine nicht zu- mutbare Belastung sein solle. Auch spreche nicht gegen den Aufbau des Kontakt- rechts, dass aktuell nicht abzuschätzen sei, wie F.________ auf die aufzubauen- den Kontakte reagiere. Mit einer solchen Begründung wäre ein Kontaktaufbau nach einem länger dauernden Kontaktunterbruch kaum mehr denkbar. Vielmehr sei es eben in seinem Interesse und im Interesse von F.________, dass das Kontaktrecht so schnell wie möglich wiederaufgebaut werde, um der drohenden Entfremdung entgegenzuwirken. Auch die gesundheitlichen Probleme von G.________ dürften nicht dazu führen, dass das Kontaktrecht nicht wiederaufgebaut werde. So werde es möglich sein (müssen), den Kontaktaufbau so zu organisieren, dass nicht nur G.________, sondern auch die Kindsmutter und F.________ nicht einem – im Ver- gleich zum übrigen Tagesablauf – erhöhten Risiko ausgesetzt würden. 10 IV. 19. Das Obergericht überprüft den angefochtenen Entscheid betreffend unrichtige Rechtsanwendung zwar grundsätzlich mit freier Kognition (Art. 320 Bst. a ZPO). Bei der Überprüfung der Ermessensausübung kann sich die Beschwerdeinstanz jedoch eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2). Denn anders als andere Rechtsmittel ‒ wie etwa die Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde, die aufsichtsrechtliche Beschwerde im Schuldbetreibungs- und Konkurs- recht oder die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312), welche ne- ben der Rechtsanwendungsrüge und vollen bzw. eingeschränkten Sachverhaltsrü- ge auch die Rüge der Unangemessenheit kennen (Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]; Art. 393 Abs. 2 Bst. c und Art. 398 Abs. 3 Bst. c StPO) ‒ kennen die Rechtsmittel der ZPO keine Unangemessenheitsrüge. Daraus folgt, dass die obe- ren kantonalen Zivilgerichte letztlich nur bei Rechtsfehlern bei der Ermessensausü- bung einzugreifen haben, also bei Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 8 zu Art. 310 ZPO). Solche Rechtsfehler liegen etwa vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelas- sen hat, die zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. In Ermessensent- scheide ist schliesslich immer dann einzugreifen, wenn diese zu einem offensicht- lich unbilligen Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führen (BGE 136 III 278 E. 2.2.1 S. 279 mit Hinweisen = Pra 2010 Nr. 140 S. 917). 20. 20.1 Wie sich aus den Akten ergibt und von keiner Seite in Frage gestellt wird, ist die Verfügung der Vorinstanz vom 23. September 2019 betreffend Genehmigung der Vereinbarung vom 23. September 2019 durch Verzicht der Parteien auf eine Beru- fung am 23. September 2019 rechtskräftig und vollstreckbar geworden (pag. 209 ff.). Grundsätzlich sind Besuchsrechte einer Zwangsvollstreckung zugänglich. Der Streit dreht sich vorliegend nicht um eine direkte Realvollstre- ckung, auf die nach heutiger Ansicht jedenfalls bei urteilsfähigen Kindern zu ver- zichten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 107 II 301 E. 5 S. 303). Stattdessen geht es um ei- ne indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB, wie sie das Vollstreckungsgericht auf entsprechendes Gesuch hin (Art. 338 Abs. 1 ZPO) bei einer Leistung zu einem Tun nach Massgabe von Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO anordnen kann. Bei der Durchsetzung von Besuchsrechten steht dem Voll- streckungsgericht ein erhebliches Ermessen zu. Die Strafandrohung als Vollstre- ckungsmassnahme steht dann zur Diskussion, wenn der andere Elternteil die Aus- übung des Besuchsrechts in grundsätzlicher Weise verhindert (Urteil des Bundes- gerichts 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.1 mit Hinweis). 11 20.2 Die Vollsteckbarkeit prüft das Vollstreckungsgericht von Amtes wegen und ent- scheidet nach Anhörung der Gegenpartei (Art. 341 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Mate- riell kann die unterlegene Partei geltend machen, dass seit Eröffnung des Ent- scheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung (Art. 341 Abs. 3 ZPO). Für solche materiellen Einwendungen trägt die un- terlegene Partei die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.2 mit Hinweis). Wenn die unterlegene Partei aber geltend machen will, das Urteil müsse aufgrund veränderter Umstände abgeändert werden, so hat sie nach Massgabe von Art. 298d ZGB bei der hierfür zuständigen Behörde grundsätzlich eine Abänderung des persönlichen Verkehrs zu erwirken. In der Re- gel ist die Suspendierung des Besuchsrechts während der Dauer des Abände- rungsverfahrens nicht willkürlich (BGE 118 II 392 E. 4c S. 393 f.). Es ist hingegen nicht zulässig, die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung über längere Zeit zu verweigern (BGE 120 Ia 369 E. 2 S. 373 mit Hinweis). In Ausübung seines Ermes- sen (vgl. E. 20.1 oben) und mit Rücksicht auf das Kindeswohl kann sich das Voll- streckungsgericht jedoch im Streit um die Vollstreckung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kind (Art. 273 ff. ZGB) veranlasst sehen, ein früher vom Rich- ter festgesetztes Besuchsrecht an die besonderen Umstände der Situation im Zeit- punkt der Vollstreckung anzupassen und so von der Sache her materiell in die Rechtslage einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_388/2008 vom 22. Au- gust 2008 E. 3, in: FamPra.ch 2009 S. 249). Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung der Besuchsrechtsordnung auch vorübergehend (ganz oder teilwei- se) verweigern, weil eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_167/2017 vom 11. September 2017 E. 6.2 mit Hin- weis). 21. Im Lichte der vorangehenden Erwägung ist die Rechtslage im konkreten Fall wie folgt zu beurteilen: 21.1 Unbegründet ist zunächst die Rüge der Kindsmutter, dass die Besuchsrechtsrege- lung und das Rechtsbegehren im Vollstreckungsgesuch zu offen formuliert seien, weshalb deren Einhaltung nicht überprüfbar sei. In Ziff. 3 der Vereinbarung vom 23. September 2019 steht, dass es die Aufgabe des Beistands ist, ein begleitetes Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater und F.________ zu installieren. Das be- gleitete Besuchsrecht könne zwischen zwei bis drei Stunden variieren und sei zeit- lich in einem angemessenen, der Entwicklung Rechnung tragenden Rhythmus festzulegen. Nach Ablauf von drei Monaten sei dem Gericht ein schriftlicher Bericht über den Verlauf des begleiteten Besuchsrechts einzureichen, mit der Empfehlung für eine künftige Gestaltung des Besuchs- und Ferienrechts. Diese Anordnung ist vollstreckungsfähig, obwohl der Zeitpunkt und die Häufigkeit der Besuchstreffen nicht konkret in der Vereinbarung festgelegt wurden. Die Organisation und die Festlegung der Modalitäten der begleiteten Treffen wurde nämlich dem Beistand übertragen. In seinem Gesuch vom 7. August 2020 stellte der Kindsvater dement- sprechend den Antrag, die Kindsmutter sei unter Androhung der Ungehorsamstrafe gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB zu verpflichten, die Kinder zu den vom Beistand bzw. der Familienbegleitung organisierten Besuchstreffen zu 12 bringen. Der Kindsvater hat damit konkret die Übergabe der Kinder gemäss den in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung festgelegten Modalitäten verlangt (vgl. BGE 118 II 392 E. 4a S. 393). Damit ist auch das Rechtsbegehren, mit dem die Vollstreckung des Besuchsrechts verlangt wird, in genügend bestimmter Form ab- gefasst. 21.2 Weiter bringt die Kindsmutter in ihrer Beschwerde vor, dass der Kindsvater für den Kontaktabbruch zu F.________ verantwortlich gewesen sei. Es handelt sich dabei um eine Tatsache, welche bereits vor dem Abschluss der Vereinbarung vom 23. September 2019 bekannt war. Dies gilt auch für den Umstand, dass eine Ent- fremdung zwischen dem Kindsvater und F.________ stattgefunden hat und dass nicht abzusehen ist, wie F.________ auf den Kontaktaufbau zu seinem Vater re- agieren wird. Gemäss den Ausführungen der Kindsmutter in der Beschwerde hat der Kindsvater F.________ nämlich bereits seit September 2018 (pag. 427), also bereits seit einem Jahr vor Abschluss der Vereinbarung nicht mehr gesehen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung waren im Wesentlichen auch die ge- sundheitlichen Probleme von G.________, welche nun als Grund für die angebli- che Unmöglichkeit des Aufbaus des Besuchsrechts zwischen dem Kindsvater und F.________ vorgebracht werden, bereits bekannt. Dies geht aus dem Arztbericht von Dr. med. I.________ vom 15. Januar 2020 (pag. 307 ff.) hervor, wonach G.________, welcher am 26. April 2019 geboren wurde, an einer genetisch beding- ten Erbkrankheit, dem Noonan Syndrom, leidet. Dieses habe sich bereits in den ersten Lebenswochen in einer Trinkschwäche, fehlendem Gedeihen, einer Bluter- krankung (Leukämie) und einem komplexen Herzfehler geäussert. Gemäss Art. 341 Abs. 3 ZPO sind die zulässigen materiellen Einwendungen gegen die Voll- streckung beschränkt. Vorgebracht werden dürfen nur echte Noven, d.h. solche Tatsachen, welche seit der Eröffnung des Entscheids eingetreten sind (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7384 Ziff. 5.24.1). Die vorstehenden Tatsa- chen, welche bereits vor dem Abschluss der Vereinbarung bekannt waren, wären im Rahmen des Erkenntnisverfahrens vorzubringen gewesen und können im Voll- streckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. 21.3 Beim Argument, dass G.________ gemäss den Kriterien des BAG zur Risikogrup- pe gehört und deshalb bestmöglich vor einer Covid-19-Exposition geschützt wer- den muss, handelt es sich hingegen um ein echtes Novum, welches im Rahmen von Art. 341 Abs. 3 ZPO vorgebracht werden kann. Weil eine ernste Gefährdung des Kindeswohls von G.________ im Raum steht, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Vollstreckung des Besuchsrechts vorübergehend hätte verweigern sollen (vgl. E. 20.2 oben). Es ist nachvollziehbar, dass die Kindsmutter sich aufgrund der ernsthaften gesundheitlichen Probleme von G.________ Sorgen darum macht, dass er sich mit dem Coronavirus infizieren könnte. Zutreffend ist ebenfalls, dass sich sein älterer Bruder F.________ theoretisch bei den begleiteten Besuchstreffen anstecken und den Virus nach Hause bringen könnte. Ausserdem kann der Kinds- mutter – entgegen der Vorinstanz – nicht vorgeworfen werden, dass sie sich nicht völlig von der Aussenwelt isoliert und für medizinische Abklärungen betreffend G.________ an verschiedene Orte reist. Die Vorinstanz weist jedoch zu Recht dar- auf hin, dass Dr. med. H.________ im ärztlichen Zeugnis vom 14. August 2020 (pag. 389) einzig festgestellt hat, dass es unklug sei, G.________ ausserfamiliären 13 Belastungen auszusetzen. Bei der Vater-Kind-Beziehung handelt es um eine fami- liäre Beziehung, weshalb der Kontakt zwischen dem Kindsvater und F.________ dem ärztlichen Zeugnis nicht zuwiderläuft. Dass bei begleiteten Besuchsrechten nicht nur der Kontakt zum Kindsvater besteht, sondern auch ein Kontakt zu Be- gleitpersonen, der das Risiko einer Ansteckung zusätzlich erhöht, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Corona-Krise kann nicht dazu führen, Besuchskontakte dauerhaft zu unterdrücken, weil die Eltern-Kind-Beziehung eine der zentralsten Be- ziehungen im Leben eines Menschen darstellt. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, ist es dabei die Aufgabe des Beistands, welcher die begleiteten Besuchstreffen or- ganisiert, sicherzustellen, dass zumutbare und sinnvolle Schutzmassnahmen ge- troffen werden und die Massnahmen des BAG und der Kantone betreffend das Co- ronavirus eingehalten werden. Entgegen der Ansicht der Kindsmutter ist es dafür nicht nötig, dass der Beistand ausdrücklich mit dieser Aufgabe betraut worden ist. Es gehört auch ohne ausdrückliche Erwähnung automatisch zu seinen Pflichten, den Kontaktaufbau so zu organisieren, dass nicht nur G.________, sondern auch die Kindsmutter und F.________ nicht einem – im Vergleich zum übrigen Tagesab- lauf – erhöhten Risiko ausgesetzt werden. Bei einer allfälligen Durchführung des begleiteten Besuchsrechts in einer entsprechenden Institution wird sich die Institu- tion darum kümmern, dass die Schutzmassnahmen eingehalten werden. Die Vor- instanz hat keinen Rechtsfehler bei der Ermessensausübung begangen (vgl. zur Kognition der Beschwerdeinstanz E. 19 oben), indem sie die Vollstreckung des Be- suchsrechts trotz dem Coronavirus vorübergehend nicht verweigert hat. 21.4 Schliesslich ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung darauf hinzuweisen, dass keine mildere Vollstreckungsmassnahme ersichtlich ist, als die indirekte Zwangsvollstreckung durch Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB. 22. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Kindsmutter zu Recht unter Androhung der Ungehorsamstrafe im Widerhandlungsfall (Busse bis zu CHF 10'000.00) gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 292 StGB verpflich- tet hat, F.________ zu den vom Beistand des Kindes resp. der Familienbegleitung organsierten, begleiteten Treffen mit dem Kindsvater zu bringen. Folglich ist der angefochtene Entscheid vom 8. September 2020 zu bestätigen. Auf die Beschwer- de von F.________ ist nicht einzutreten und die Beschwerde der Kindsmutter ist abzuweisen. 23. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstands- los. V. 24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Kindsmutter kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da F.________ betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs keine Verfahrenspartei ist (vgl. E. 12 oben), dürfen ihm keine Kosten auferlegt wer- den (vgl. URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizeri- sche Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, Art. 106 ZPO N. 13). 14 25. 25.1 Sowohl die Kindsmutter und F.________ als auch der Kindsvater haben ein uR- Gesuch für das oberinstanzliche Verfahren eingereicht. Als Vorbemerkung zur Be- urteilung der uR-Gesuche ist festzuhalten, dass gemäss Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf uR hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Be- dürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. 25.2 Da F.________ keine Kosten zu tragen hat, ist das Verfahren betreffend sein uR- Gesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. 25.3 In ihrem uR-Gesuch vom 17. September 2020 macht die Kindsmutter geltend, dass sie zurzeit kein Einkommen erziele und vollumfänglich von Sozialhilfe unterstützt werde. Sie reichte als Beilage 1 zum uR-Gesuch ihr Sozialhilfebudget ab Januar 2020 ein. Nach gängiger Praxis gilt eine Sozialhilfeempfängerin ohne Weiteres als mittellos. Obwohl die Beschwerde abzuweisen ist, ist das Beschwerdeverfahren nicht als geradezu aussichtslos zu beurteilen. Nach dem Gesagten ist das uR- Gesuch der Kindsmutter für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. 25.4 In seinem uR-Gesuch vom 2. Oktober 2020 bringt der Kindsvater vor, dass er über kein Erwerbseinkommen verfüge. Gemäss E-Mail der J.________ AG an die Vor- instanz vom 12. November 2019 (pag. 279) wurden die Krankentaggeldleistungen, welche die einzigen finanziellen Einnahmen des Kindsvaters darstellten (vgl. Ver- einbarung vom 23. September 2019, pag. 213), per 30. November 2019 eingestellt. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit ist deshalb zu bejahen. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist auch das Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit beim Kindsvater erfüllt. Das uR-Gesuch des Kindsvaters für das Beschwerdeverfahren ist deshalb gutzuheissen. 26. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; nicht streit- wertabhängiges Verfahren), sind der Kindsmutter aufzuerlegen, gehen jedoch vor- läufig zulasten des Kantons Bern. Die Kindsmutter ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 27. 27.1 Für den Kindsvater verlangt Fürsprecher E.________ in seiner Kostennote vom 20. Oktober 2020 (pag. 493) eine Parteientschädigung von CHF 1'359.80 (Honorar CHF 1‘250.00; Auslagen CHF 12.60; MWST CHF 97.20). Er beziffert seinen Zeitaufwand auf fünf Stunden und wendet einen Tarif von CHF 250.00 pro Stunde an. 27.2 Ausgehend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 400.00 bis CHF 11'800.00 (Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Das Vollstreckungsverfahren ist eine Summarsache (Art. 339 Abs. 2 ZPO), in der das Honorar 30 bis 60 Prozent des erstinstanzlichen (Normal-)Honorars beträgt 15 (Art. 5 Abs. 3 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50 Prozent davon (Art. 7 PKV). Somit ergibt sich eine Spanne von CHF 1.00 bis CHF 3‘450.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsge- setzes [KAG; BSG 168.11]). Das von Fürsprecher E.________ geltend gemachte Honorar von CHF 1'359.80 entspricht einem Ausschöpfungsgrad von knapp 40 %. Dies erscheint angemessen. 27.3 Die Kindsmutter wird verurteilt, dem Kindsvater eine Parteientschädigung von CHF 1'359.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 27.4 Weil der Kindsmutter im Beschwerdeverfahren das Recht auf uR gewährt wird, gilt die zugesprochene Parteientschädigung des Kindsvaters als klar uneinbringlich. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss E. 27.3 wird die Ent- schädigung von Fürsprecher E.________ für das Beschwerdeverfahren gestützt auf den Stundenansatz von CHF 200.00 gemäss Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 5.00 200.00 CHF 1’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 12.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’012.60 CHF 77.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’090.55 volles Honorar CHF 1’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 12.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’262.60 CHF 97.20 Total CHF 1’359.80 nachforderbarer Betrag CHF 269.25 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat der Kindsvater dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist. Schliesslich hat der Kindsvater Fürsprecher E.________ den nachfor- derbaren Betrag zu entrichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 28. 28.1 Der Kanton Bern hat aufgrund der der Kindsmutter erteilten uR Rechtsanwältin C.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine angemessene amtliche Ent- schädigung auszurichten (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO). Rechtsanwältin C.________ verlangt in ihrer Kostennote vom 12. Oktober 2020 (pag. 479) eine Entschädigung von CHF 2'782.20 (Honorar CHF 2'507.00; Auslagen CHF 76.30; MWST CHF 198.90). Sie beziffert ihren Zeitaufwand auf 10.9 Stunden und verlangt einen Stundenansatz von CHF 230.00. 16 28.2 Gemäss den Ausführungen unter E. 27.2 oben ergibt sich für das Beschwerdever- fahren ein Honorarrahmen zwischen CHF 1.00 und CHF 3'450.00. Das von Rechtsanwältin C.________ geltend gemachte Honorar entspricht einem Aus- schöpfungsgrad von rund 80 %. Dies erscheint gerade noch angemessen. 28.3 Der Stundenansatz für die amtliche Entschädigung beträgt CHF 200.00 (Art. 1 EAV). Deshalb wird die Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.90 200.00 CHF 2’180.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 76.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’256.30 CHF 173.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’430.05 volles Honorar CHF 2’507.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 76.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’583.30 CHF 198.90 Total CHF 2’782.20 nachforderbarer Betrag CHF 352.15 Die Kindsmutter hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädi- gung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin C.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 29. Für die oberinstanzlichen uR-Gesuche werden keine Gerichtskosten erhoben. 17 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2 des Entscheids des Regionalge- richts Oberland vom 8. September 2020 rechtskräftig geworden ist. 2. Auf die Beschwerde von F.________ wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde der Kindsmutter wird abgewiesen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch von F.________ um unentgeltliche Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Der Kindsmutter wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt. Es wird ihr Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. 6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Kindsmutter auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Kindsmutter ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 7. Die Kindsmutter wird verurteilt, dem Kindsvater für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'359.80 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 8. Dem Kindsvater wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfah- ren gewährt und es wird ihm Fürsprecher E.________ als unentgeltlicher Rechtsver- treter bestellt. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 7 wird die Entschädigung von Fürsprecher E.________ wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.00 200.00 CHF 1’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 12.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’012.60 CHF 77.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’090.55 volles Honorar CHF 1’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 12.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’262.60 CHF 97.20 Total CHF 1’359.80 nachforderbarer Betrag CHF 269.25 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat der Kindsvater dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist. Schliesslich hat der Kindsvater Fürsprecher E.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 18 9. Die Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.90 200.00 CHF 2’180.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 76.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’256.30 CHF 173.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’430.05 volles Honorar CHF 2’507.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 76.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’583.30 CHF 198.90 Total CHF 2’782.20 nachforderbarer Betrag CHF 352.15 Die Kindsmutter hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin C.________ den nachforderbaren Betrag zu ent- richten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 10. Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Ge- richtskosten erhoben. 11. Zu eröffnen: - der Kindsmutter und F.________, beide v.d. Rechtsanwältin C.________ - dem Kindsvater, v.d. Fürsprecher E.________ Mitzuteilen: - K.________ - der Vorinstanz Bern, 7. Dezember 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Peng Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Es wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben. 20