2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden den Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 1'591.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Beschwerdegegnerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz