11 ausmachend CHF 540.00). Damit resultiert ein maximales Honorar von CHF 1'440.00. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin folglich unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'591.05 (Honorar CHF 1'440.00, Auslagen CHF 37.30, MwSt. von CHF 113.75) auszurichten. 12 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.