307). Die Vorinstanz gewährte für das erstinstanzliche Verfahren einen Zuschlag von 100% auf das Honorar gemäss Art. 5 PKV (Art. 9 PKV; pag. 309). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen anschliessen. Es ist mithin auf das Maximalhonorar von CHF 900.00 ein Zuschlag von 100% zu gewähren, aufgrund des summarischen Verfahrens und dem Umstand, dass vorliegend einzig die Frage der Zuständigkeit zu beurteilen war, ist jedoch eine Reduktion von 40% vorzunehmen (Zuschlag von 60%,