Für Verfahren, welche besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, kann auf das Honorar ein Zuschlag von bis zu 100% gewährt werden (Art. 9 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich das Honorar nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 11.3 Für die Beschwerdegegnerin macht Rechtsanwalt E.________ in seiner Kostennote vom 8. November 2020 eine Parteientschädigung von CHF 1'978.75 geltend (Honorar CHF 1'800.00, zzgl. Auslagen von CHF 37.30 und MwSt. von CHF 141.45; pag. 307).