11. 11.1 Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. 11.2 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 2'550.00 ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 100.00 bis CHF 3’000.00 (Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).