Dies gilt umso mehr, als mit Blick auf die obgenannte Rechtsprechung keineswegs davon ausgegangen werden kann, Schiedsklauseln in Stockwerkeigentümerreglementen würden ungewöhnliche Regelungen darstellen. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführer zusätzlich und ausdrücklich mit der Einladung für die Versammlung vom 22. Januar 2020 unter dem Traktandum «Wahlen/Aemter 2020», «Verwaltung 2020/2021» (Ziff. 8.1.1) auf Ziff. 39 des Benutzungs- und Verwaltungsreglement hingewiesen (GB 3). 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.