Das Reglement samt Plänen und allfälligen Nachträgen sind diesem auszuhändigen (Abs. 2). Die Rechtsbindung allfälliger Rechtsnachfolger der ursprünglichen Stockwerkeigentümer wurde folglich ausdrücklich im Benutzungs- und Verwaltungsreglement festgehalten. Dieses Reglement war zudem bereits seit dem 25. April 1978 im Grundbuch auf dem Grundstück G.________-Gbbl. Nr. ________ vorgemerkt.