Bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist eine im Benutzungs- und Verwaltungsreglement festgehaltene Schiedsklausel folglich für den Rechtsnachfolger eines Stockwerkeigentümers verbindlich, und zwar unabhängig davon, ob er von der Schiedsklausel Kenntnis hatte oder der Erwerbsakt darauf hinwies. So ist es nach Ansicht des Bundesgerichts «doch gerade die Eigenheit statutarischer Schiedsklauseln, dass diese nicht nur gegenüber den anderen Gründungsmitgliedern verbindlich sind, sondern auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern» (BGE 142 III 220 E. 3.4.4). 8.4.7 Hinzu kommt, dass in Ziff. 44 des Benutzungs- und Verwaltungsreglements der StWEG D.__