Auch die abschliessenden theoretischen Erwägungen des Bundesgerichts (BGE 142 III 220 E. 3.4.2 f.) bestätigen die Annahme, dass von der Verbindlichkeit einer Schiedsklausel in einem Benutzungs- und Verwaltungsreglements für Rechtnachfolger eines Stockwerkeigentümers auszugehen ist, auch wenn dieser der Schiedsklausel nicht ausdrücklich zustimmte. Eine entsprechende Interpretation des Bundesgerichtsurteils wird auch in der Lehre vertreten (FREY/CHRISTEN, statutarische Schiedsklauseln – Urteilsbesprechung 4A_492/2015, S. 240;