9 8.4.6 Die obigen bundesgerichtlichen Ausführungen zum Miteigentum können vorbehaltlos auf das Stockwerkeigentum übertragen werden (vgl. Art. 712g ZGB). Auch die abschliessenden theoretischen Erwägungen des Bundesgerichts (BGE 142 III 220 E. 3.4.2 f.) bestätigen die Annahme, dass von der Verbindlichkeit einer Schiedsklausel in einem Benutzungs- und Verwaltungsreglements für Rechtnachfolger eines Stockwerkeigentümers auszugehen ist, auch wenn dieser der Schiedsklausel nicht ausdrücklich zustimmte.