nicht aufgeführt sind (BGE 129 III 727 E. 5.3.1; 128 III 50 E. 2b/aa; 120 II 155 E. 3b/bb). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht insbesondere kein Anlass, zu strenge Anforderungen hinsichtlich der formellen Gültigkeit der Ausdehnung einer Schiedsklausel auf einen Dritten zu stellen (BGE 129 III 727 E. 5.3.1). Ähnliches ergebe sich gemäss Bundesgericht bereits aus der älteren (teilweise umstrittenen) aktienrechtlichen Lehre, die nun in der Revision zum Aktienrecht gesetzlich festgehalten werden solle.