Gemäss dieser sind Rechtsnachfolger mit dem Erwerb eines vorbestehenden Mitgliedschaftsanteils an eine statutarische Schiedsklausel gebunden, ohne dass im Erwerbsakt in Textform ausdrücklich auf die Statuten geschweige denn die Schiedsklausel verwiesen werden muss (BGE 142 III 220 E. 3.4.3). Das Bundesgericht anerkennt im Bereich des IPRG seit langem, dass unter gewissen Voraussetzungen wie etwa der Forderungsabtretung, der (einfachen oder kumulativen) Schuldübernahme oder der Übertragung eines Vertragsverhältnisses eine Schiedsvereinbarung selbst Personen verpflichten kann, die sie nicht unterzeichnet haben und die darin