Die unter dem früher geltenden Art. 6 Abs. 2 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit erfolgte Rechtsprechung behält damit keine Gültigkeit mehr. 8.4.5 In der Folge zitierte das Bundesgericht die heutige Lehre zur ZPO und zum IPRG (weil in der ZPO die gleichen Grundsätze wie für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit nach Art. 178 Abs. 1 IPRG anwendbar sind, BGE 142 III 220 E. 3.4.2).