Das Bundesgericht distanzierte sich folglich auch mit dieser Erwägung von seiner früheren Rechtsprechung. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass die ZPO – im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 2 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit – keine Bestimmung betreffend die Verbindlichkeit statutarischer Schiedsklauseln nur mit ausdrücklicher Anerkennung enthält. Die unter dem früher geltenden Art. 6 Abs. 2 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit erfolgte Rechtsprechung behält damit keine Gültigkeit mehr.