Ausweislich der bundesrätlichen Botschaft soll sich die Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln nach der allgemeinen Norm von Art. 358 ZPO richten, wonach die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen habe, die den Nachweis durch Text ermöglicht (BGE 142 III 220 E. 3.4.2). Das Bundesgericht distanzierte sich folglich auch mit dieser Erwägung von seiner früheren Rechtsprechung.